Archiv der Kategorie: Arbeitsrecht

Coronavirus – Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen

ÖGB und AK haben die wichtigsten arbeitsrechtlichen Antworten zur aktuellen Situation zusammengestellt. Hier(klick) gehts direkt zu den Antworten.

Als Betriebsrat sind wir auch im Kontakt mit unserer Direktorin um auftretende Fragen möglichst rasch klären zu können. Wir bitten euch die Aussendungen seitens des Dienstgebers bzw. des Kommunikationsbüros aufmerksam zu lesen und entsprechende Anweisungen umzusetzen. Soziale Kontakte zu verringern, sind ein wichtiger Beitrag in der aktuellen Situation und ein Ausdruck von Solidarität und Nächstenliebe.

Eine Zusammenstellungen wichtiger Informationen findest du auch auf der eigens dafür eingerichteten Website: https://www.dioezese-linz.at/corona

Selbstverständlich stehen wir, dir als Betriebsratsteam(klick!),für deine Fragen zur Verfügung, telefonisch wie auch per Mail.

Wir wünschen dir auf diesem Weg alles Gute und den Mut zur Gelassenheit.

Für das Betriebsratsteam
Christian Penn

Infos zum Ansuchen für den Familienzuschuss

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht veröffentlicht.

Im Kollektivvertrag der Diözese Linz (KVdDL) ist unter § 22 der Familienzuschuss geregelt, bei entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wird dieser auf Antrag gewährt. Die Bestimmungen findest du im Kollektivvertrag unter § 22 und im Anhang 1.

Ein Antrag kann (mittels Formular) bei Neuanstellung und jährlich bis spätestens 31. März oder nach Eintritt des anspruchsbegründeten Ereignisses (z.B. Geburt eines Kindes, Antritt des Zivildienstes) gestellt werden. Die Zuerkennung erfolgt bei Vorliegen der Vorraussetzungen rückwirkend ab Beginn des Jahres der Antragestellung, jedoch frühestens ab dem 1. des Monats der Anspruchsbegründung und höchstens bis Ende des laufenden Kalenderjahres. Ein Antrag wird erst nach vollständiger Vorlage aller notwendigen Unterlagen bearbeitet. (Quelle: Kollektivvertrag der Diözese Linz, Anhang 1)

ACHTUNG: Ein neues Ansuchen ist in jedem Fall notwendig!

Das Antragsformulare ist im Intranet (Pastorale Berufe – Familie und Beruf) abrufbar. Für Fragen dazu steht dir dein Betriebsratsteam gern zur Verfügung.

Ist Gottesdienst auch Arbeitszeit?

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht für den Arbeitsalltag veröffentlicht.

Für die Teilnahme an einem Gottesdienst gilt maximal eine Stunde Arbeitszeit. Es kann auch Arbeitszeit durch Vor- bzw. Nachbereitung unmittelbar zum Gottesdienst entstehen.

Arbeitszeit entsteht dann,

·       wenn der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin die Leitung des Gottesdienstes inne hat,
·       die Vorbereitung des Gottesdienstes verantwortet und einzelne Teile des Gottesdienstes aktiv übernimmt, also anwesend sein muss.

Nicht als Arbeitszeit gilt,

·       wenn der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin den Gottesdienst – egal ob mit oder ohne liturgischem Gewand mitfeiert,
·       wenn ausschließlich LektorInnendienste oder KommunionspenderInnendienste übernommen werden.

Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe(klick!) gerne zur Verfügung.

Was bedeutet ein dienstfreies Wochenende?

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht für den Arbeitsalltag veröffentlicht.

Jeder Mitarbeiter, jede Mitarbeiterin im Betrieb Pastorale Berufe hat lt. Betriebsvereinbarung Arbeitszeit Anspruch auf mindestens ein dienstfreies Wochenende im Monat.

Dienstfreies Wochenende bedeutet, keine Arbeiten mehr ab spätestens Samstag 13 Uhr und den ganzen Sonntag zu verrichten. Damit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden gewährleistet.

In dieser Wochenendruhe ist laut Arbeitszeitgesetz der Sonntag enthalten. Dies gewährleistet auch, dass die MitarbeiterInnen ausreichend Erholungsphasen im Arbeitsprozess integrieren können. Dies fördert die Gesundheit der MitarbeiterInnen im Betrieb Pastorale Berufe und kann auch zu einer größeren Zufriedenheit am Arbeitsplatz beitragen.

Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe gerne zur Verfügung.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrstunden und Überstunden?

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht für den Arbeitsalltag veröffentlicht.

Mehrstunden – Als Mehrstunden wird jene Arbeitszeit bezeichnet, die zwischen dem vereinbarten Normalarbeitszeitausmaß (bei einer Vollanstellung: 7,5 Stunden täglich oder 37,5 Stunden wöchentlich vgl. Kollektivvertrag der Diözese Linz § 5 ff) und der Höchstarbeitszeit (10 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich) geleistet wird. Diese Zeitguthaben soll das 2,5fache der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit nicht überschreiten und soll am Ende des Durchrechnungszeitraumes ausgeglichen sein. Mehrstunden werden als Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.

Überstunden – Als Überstunden werden jene Stunden bezeichnet, die über das Ausmaß der Mehrstunden hinausgehen (über die 10. Dienststunde täglich oder die 48. Dienststunde wöchentlich). Überstunden sind zuschlagspflichtig. Der Zuschlag beträgt 50 %.

Überstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden und bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung der Dienstgeberin oder einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer/in. (vgl. Kollektivvertrag der Diözese Linz § 8 Abs. 2)

Bei Gleitzeit ohne Kernzeit werden auch jene Stunden als Überstunden gerechnet, die über das 2,5fache Wochenanstellungsausmaß bzw. am Ende des Durchrechnungszeitraums über das 1fache Wochenanstellungsausmaß hinausgehen.

Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe gerne zur Verfügung.

Vorziehen der 6. Urlaubswoche – wie geht das?

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht für den Arbeitsalltag veröffentlicht.

Nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit und Dienstzeit erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage auf dreißig. In bestimmten Fällen ist ein Vorziehen dieser sechsten Urlaubswoche möglich:
Ist ein/e Mitarbeiter/In mindestens drei Jahre bei der Diözese Linz angestellt und hat ein unbefristetes Dienstverhältnis, kann ab einem gewissen Alter die sechste Urlaubswoche vorgezogen werden.

In dem Jahr, in dem der 45. Geburtstags des/der Mitarbeiters/in fällt, erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage auf 27 Tage.

In dem Jahr, in dem der 50. Geburtstag fällt, erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage auf 30 Tage.

Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe gerne zur Verfügung.

Ergänzung zum Dienstvertrag

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht, Betriebsratsinfo veröffentlicht.

Aufgrund der Änderungen/Neuerung zur Arbeitszeit in Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung wurde allen KollegInnen eine “Ergänzung zum Dienstvertrag” gesendet, mit der Bitte diese an die Dienstgeberin unterschrieben zu retournieren. Diese hat zu einigen Verwirrungen und Unsicherheiten geführt. Mache KollegInnen haben sich bereits mit Fragen bei uns gemeldet.

Am Donnerstag 02. Mai 2019, wurden seitens der Dienstgeberin ein entsprechendes Mail mit der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und dem Anhang zur Betriebsvereinbarung ausgesendet.

Als Betriebsrat ist es uns bewusst, dass Änderungen gerade am Beginn zu Unsicherheiten führen können. Wir stehen dir als  Betriebsratsteam(klick!) gern für deine Fragen zur Verfügung.

Repräsentationszeit – gibts die noch?

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht für den Arbeitsalltag veröffentlicht.

Ja, die gibt es. Die entsprechenden Bestimmungen findest du im Kollektivvertrag der Diözese Linz unter “Repräsentationszeit §10”.

Die Repräsentationszeit wird seit 1. März 2019 im Verhältnis 1:1 gerechnet. Im Kollektivvertrag findest du dazu im § 10 Abs. 2 folgende Regelung:

Repräsentationserfordernisse sind idR mit max. 3 Arbeitsstunden erfüllt. Erfordert die Repräsentationsaufgabe ein höheres Zeitausmaß, ist dafür eine ausdrückliche Genehmigung des/r Vorgesetzten einzuholen.

Die entsprechenden Änderungen der Zeitarten wurden  im “Zeit+” durchgeführt. Repräsentationen über 3 Stunden sind eine eigene Zeitart und lösen eine Workflow aus, müssen also vom örtlichen Dienstvorgesetzten genehmigt werden.

Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe gerne zur Verfügung.

 

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Die Ruhezeiten und die Einhaltungen der Bestimmungen zur Arbeitszeit tragen maßgeblich zur eigenen Gesundheit und zur Vorbeugung von Unfällen und Krankheit bei. In den Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen stellen sich immer wieder zahlreiche Fragen zum Thema Ruhezeit, Grenzen der Arbeitszeit, Mehrstunden, Überstunden, etc. Diese Schutzbestimmungen sind die Basis im Arbeitsleben für die Erhaltung der eigenen Gesundheit. Darauf aufbauende findet in unserem Betrieb “Betriebliche Gesundheitsförderung” statt.

Diese sozialpartnerschaftliche Einrichtung ermöglicht es zusätzlich etwas für die eigene Gesundheit präventiv zu tun. Der Betrieb, wie auch der Betriebsratsfonds leisten dazu entsprechenden Zuschüsse.

Die gute Nachricht: In den letzten zwanzig Jahren ging die Zahl der Arbeitsunfälle stark zurück. Trotz dieser erfreulichen Entwicklung erleiden jedes Jahr viele Menschen bei ihrer Arbeit einen Unfall oder es wird eine Berufskrankheit festgestellt. 2017 wurden mehr als 104.000 Arbeitsunfälle Erwerbstätiger und 1195 Fälle von Berufskrankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) verzeichnet.

Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen, wie z.B. die Evaluierung von Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz, Schulungen, Unterweisung, Beratungen und Information, tragen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei. Der gesetzliche ArbeitnehmerInnenschutz leistet dafür einen wichtigen Beitrag.

Weitere Informationen zum Thema findest du hier(klick!).

(Quelle: gesundheit.gv.at)