Archiv der Kategorie: Arbeitsrecht für den Arbeitsalltag

Und was ist mit dem “12 Stunden-Tag”?

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Arbeitsrecht, Arbeitsrecht für den Arbeitsalltag veröffentlicht.

Die Normalarbeitszeit in unserem Betrieb beträgt grundsätzlich bei Vollzeit 7,5 Stunden und kann an einzelnen Tagen auf 10 Stunden ausgedehnt werden. (vgl. KVdDL § 6)

11- bzw. 12-Stunden Arbeitstage sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung oder Vereinbarung. Eine etwaige 11. bzw. 12. Arbeitsstunde ist eine Überstunde und zu bezuschlagen. (vgl. KVdDL § 8)

Eine Ausnahme gibt es bei Ein- und mehrtägige Veranstaltungen. Hier besteht die Möglichkeit 12 Stunden pro Arbeitstag und max. 60 Stunden pro Woche zu arbeiten, wenn dies erforderlich ist. (vgl. KVdDL § 9a)

Fazit: In pastoralen Berufen zu arbeiten birgt viele Herausforderungen. Je länger ein Arbeitstag dauert um so schwieriger wird es, gute und qualitätsvolle Arbeit zu leisten. Damit Stress und Überforderung vermieden wird, ist es wichtig Vorhersehbares und auch Arbeitszeit für Unvorhersehbares einzuplanen. So bleibt auch genug Zeit für Freizeit und Erholung.

KVdDL § 6 Gleitzeit ohne Kernzeit

(2) Die fiktive Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeit täglich im Durchschnitt 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden.

(3) An einzelnen Tagen kann durch Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden und in einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.

  • 8 Arbeitszeiten mit Zuschlag

(1)  Der Zuschlag beträgt 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Entgelts (vgl. § 33)

(2) Der Zuschlag gebührt für Überstunden. Diese sind Dienststunden, die entweder über die tägliche oder die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen…
Überstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden und bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung der Dienstgeberin oder einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer/in.

  • 9a Ein- und mehrtägige Veranstaltungen

(1)  Dienstnehmer/innen mit einem Anstellungsausmaß von 74,67 % (28 Wo.-Std.) – 100 % haben die Möglichkeit max. 12 Std. pro Arbeitstag (inkl. Zuschlag für die 11. und 12. Std.) und max. 60 Std. pro Woche zu arbeiten.

(4)  Bei Teilzeitkräften mit einem Anstellungsausmaß zwischen 40 % (15 Wo.-Std.) und unter 74,67 % kann ab einer Veranstaltungsdauer von fünf Tagen die Differenz zwischen Anstellungsausmaß und Vollanstellung als Mehrstunden auf Antrag ausbezahlt werden. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist grundsätzlich mit max. 48 Std. begrenzt, ausgenommen, es wird auf Grund der Übernahme der Leitung der Veranstaltung ein höheres Zeitausmaß bis max. 60 Std. vereinbart.
Bei einem Anstellungsausmaß unter 40 % sind die Teilnahmebedingungen im Vorhinein mit dem/r Vorgesetzten abzuklären.

Was versteht man unter Pflegekarenz und Pflegeteilzeit?

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Zur Verwendung für Pflege und Betreuung einer/s nahen Angehörigen kann die Arbeitszeit verringert (Pflegeteilzeit)  bzw. pausiert (Pflegekarenz) werden.

Es sind schriftliche Vereinbarungen von 1 bis 3 Monaten möglich (+ einmalige Verlängerung um weitere 3 Monaten), kommt es zu keiner Einigung, besteht ein Rechtsanspruch für 4 Wochen. (Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung möglich.)

Voraussetzung

  • Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Monaten, 
  • Verwendung zur Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen, dem Pflegestufe 3 gebührt (Ausnahme: bei Demenzkranken und Minderjährigen ab Pflegestufe 1)
  • vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit möglich bei Aufnahme in die stationäre Pflege, der nicht nur vorübergehenden Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie wenn der nahe Angehörige verstirbt.
  • Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person ist nicht möglich.

Zusatz Pflegekarenz:  Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, jedoch Anspruch auf einkommensabhängiges Pflegekarenzgeld (mindestens aber die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze derzeit € 460,66), beim  Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen.

Zusatz Pflegeteilzeit:

  • Min. 10 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit,
  • Schriftliche Vereinbarung inkl. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit

Vgl. KV der Diözese Linz, § 25a Pflegekarenz / Pflegeteilzeit, 

Ist Gottesdienst auch Arbeitszeit?

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Für die Teilnahme an einem Gottesdienst gilt maximal eine Stunde Arbeitszeit. Es kann auch Arbeitszeit durch Vor- bzw. Nachbereitung unmittelbar zum Gottesdienst entstehen.

Arbeitszeit entsteht dann,

·       wenn der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin die Leitung des Gottesdienstes inne hat,
·       die Vorbereitung des Gottesdienstes verantwortet und einzelne Teile des Gottesdienstes aktiv übernimmt, also anwesend sein muss.

Nicht als Arbeitszeit gilt,

·       wenn der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin den Gottesdienst – egal ob mit oder ohne liturgischem Gewand mitfeiert,
·       wenn ausschließlich LektorInnendienste oder KommunionspenderInnendienste übernommen werden.

Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe(klick!) gerne zur Verfügung.

Was bedeutet ein dienstfreies Wochenende?

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Jeder Mitarbeiter, jede Mitarbeiterin im Betrieb Pastorale Berufe hat lt. Betriebsvereinbarung Arbeitszeit Anspruch auf mindestens ein dienstfreies Wochenende im Monat.

Dienstfreies Wochenende bedeutet, keine Arbeiten mehr ab spätestens Samstag 13 Uhr und den ganzen Sonntag zu verrichten. Damit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden gewährleistet.

In dieser Wochenendruhe ist laut Arbeitszeitgesetz der Sonntag enthalten. Dies gewährleistet auch, dass die MitarbeiterInnen ausreichend Erholungsphasen im Arbeitsprozess integrieren können. Dies fördert die Gesundheit der MitarbeiterInnen im Betrieb Pastorale Berufe und kann auch zu einer größeren Zufriedenheit am Arbeitsplatz beitragen.

Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe gerne zur Verfügung.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrstunden und Überstunden?

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Mehrstunden – Als Mehrstunden wird jene Arbeitszeit bezeichnet, die zwischen dem vereinbarten Normalarbeitszeitausmaß (bei einer Vollanstellung: 7,5 Stunden täglich oder 37,5 Stunden wöchentlich vgl. Kollektivvertrag der Diözese Linz § 5 ff) und der Höchstarbeitszeit (10 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich) geleistet wird. Diese Zeitguthaben soll das 2,5fache der im Dienstvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit nicht überschreiten und soll am Ende des Durchrechnungszeitraumes ausgeglichen sein. Mehrstunden werden als Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.

Überstunden – Als Überstunden werden jene Stunden bezeichnet, die über das Ausmaß der Mehrstunden hinausgehen (über die 10. Dienststunde täglich oder die 48. Dienststunde wöchentlich). Überstunden sind zuschlagspflichtig. Der Zuschlag beträgt 50 %.

Überstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden und bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung der Dienstgeberin oder einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer/in. (vgl. Kollektivvertrag der Diözese Linz § 8 Abs. 2)

Bei Gleitzeit ohne Kernzeit werden auch jene Stunden als Überstunden gerechnet, die über das 2,5fache Wochenanstellungsausmaß bzw. am Ende des Durchrechnungszeitraums über das 1fache Wochenanstellungsausmaß hinausgehen.

Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe gerne zur Verfügung.

Vorziehen der 6. Urlaubswoche – wie geht das?

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Nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit und Dienstzeit erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage auf dreißig. In bestimmten Fällen ist ein Vorziehen dieser sechsten Urlaubswoche möglich:
Ist ein/e Mitarbeiter/In mindestens drei Jahre bei der Diözese Linz angestellt und hat ein unbefristetes Dienstverhältnis, kann ab einem gewissen Alter die sechste Urlaubswoche vorgezogen werden.

In dem Jahr, in dem der 45. Geburtstags des/der Mitarbeiters/in fällt, erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage auf 27 Tage.

In dem Jahr, in dem der 50. Geburtstag fällt, erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage auf 30 Tage.

Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe gerne zur Verfügung.

Repräsentationszeit – gibts die noch?

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Ja, die gibt es. Die entsprechenden Bestimmungen findest du im Kollektivvertrag der Diözese Linz unter “Repräsentationszeit §10”.

Die Repräsentationszeit wird seit 1. März 2019 im Verhältnis 1:1 gerechnet. Im Kollektivvertrag findest du dazu im § 10 Abs. 2 folgende Regelung:

Repräsentationserfordernisse sind idR mit max. 3 Arbeitsstunden erfüllt. Erfordert die Repräsentationsaufgabe ein höheres Zeitausmaß, ist dafür eine ausdrückliche Genehmigung des/r Vorgesetzten einzuholen.

Die entsprechenden Änderungen der Zeitarten wurden  im “Zeit+” durchgeführt. Repräsentationen über 3 Stunden sind eine eigene Zeitart und lösen eine Workflow aus, müssen also vom örtlichen Dienstvorgesetzten genehmigt werden.

Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe gerne zur Verfügung.

 

Was versteht man unter “Gleitzeit ohne Kernzeit”?

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Im Zuge der Neuerungen zur Arbeitszeit im Kollektivvertrag (KV) und in der Betriebsvereinbarung “Arbeitszeit” tauchen verständlicherweise Fragen auf. In der neuen Rubrik auf unserem Betriebsratsblog “Arbeitsrecht für den Arbeitsalltag” versuchen wir diese zu klären.

Die bisherige Formulierung im Kollektivvertrag “variable Dienstzeit” wurde auf ,die aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG) stammenden Formulierung, “Gleitzeit ohne Kernzeit” geändert. Für jede Form der Gleitzeit sieht das AZG (§4b. Abs. 3) einen Gleitzeitrahmen vor. In der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit ist dieser Rahmen geregelt, in unserem Fall 6 – 23 Uhr.

Unbeschadet davon gelten die Nachtzuschläge in der Zeit von 22 bis 6 Uhr (vgl. KV § 8 Abs. 4). Bei Zutreffen der Voraussetzungen für unterschiedliche Zuschläge sind diese zu kumulieren (KV § 8 Abs. 6).

Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe gern zur Verfügung.