Datenschutz in Frage und Antwort – WhatsApp, Drop Box, Facebook

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Datenschutz, Datenschutz in Frage und Antwort veröffentlicht.

WhatsApp Gruppen, Telefonnummer Weitergabe

  • Für die Weitergabe von Telefonnummern gilt grundsätzlich: ist die Telefonnummer bereits veröffentlicht (Telefonbuch, Homepage, Facebook…), so darf sie weitergegeben werden, ansonsten nur mit Zustimmung des Betroffenen.
    Telefonnummern dürfen beruflich auch nur für jenen Zweck verwendet werden, für den sie vom Betroffenen hergegeben wurden – z.B. darf die Telefonnummer, die vom Betroffenen der Kirchenbeitragsstelle oder der Katholischen Jugend gemeldet wurde, auch nur im jeweiligen Bereich verwendet werden. Sprich: die Weitergabe einer der Katholischen Jugend gemeldeten Telefonnummer darf wohl von einem Jugendleiter an einen anderen Jugendleiter erfolgen (für berufliche Zwecke!), nicht aber etwa an alle Mitglieder einer Jugendgruppe. Es gilt auch hier die Geheimhaltungsverpflichtung für „beruflich anvertraute Daten“.

2-3 Arbeitsplätze. Drop Box als einzige Chance in effektiverweise, Dokumente, Bilder zu Verfügung zu haben.

  • Zum Thema „document sharing services“ (Dropbox, Cloud-Dienste…) gibt es vom Datenschutzbeauftragten eine eigene Stellungnahme, die zu dem Schluss führt, dass aufgrund verschiedenster Sicherheitsrisiken das Verwenden von sogenannten „Public Clouds“ grundsätzlich abzulehnen ist! Als größtes Manko wird empfunden, dass die Dateien zumeist unverschlüsselt auf dem Cloud-Speicher abgelegt werden. Verschafft sich also jemand Zugriff auf den entsprechenden Cloud-Server, kann diese Person auf die dort abgelegten Daten zugreifen!
    Firmeninterne Daten (egal ob personenbezogen oder nicht) dürfen somit nur gespeichert werden, wenn die Public Cloud bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Verschlüsselung!), was aber in den allermeisten Fällen nicht der Fall sein wird – ansonsten dürfen diese Public Clouds nur für die Speicherung privater bzw. eigener Daten oder bei Zustimmung des/der Betroffenen verwendet werden!
    Die Diözese Linz hat daher eine Bedarfserhebung durchgeführt, welche sharing-Dienste von wem für welche Zwecke verwendet werden und welche Daten in die Cloud gestellt werden. Aufgrund dieses Ergebnisses wird derzeit evaluiert, ob die DIT eine „Private Cloud“-Lösung anbieten wird, welche die geforderten Sicherheitsvorgaben erfüllt. Das würde die Frage, WAS in der Cloud gespeichert werden darf, erheblich vereinfachen.Hinweis 1: die Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis bzw. die allgemeinen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit gelten auch für Private Clouds und sind weiterhin zu beachten (z.B. erhöhte Vorsicht bei vertraulichen Dokumenten, nicht mehr benötigte Dateninhalte löschen…)! So sollen z.B. nur jene auf berufliche Daten zugreifen können, die sie auch für ihre Tätigkeit benötigen („kein unbeschränkter Zugriff“).Hinweis 2: bei personenbezogenen „privaten“ Daten (z.B. Fotos) darf nicht vergessen werden, dass das Grundrecht auf Datenschutz und somit das Datenschutzgesetz auch im privaten Bereich gelten!

Veröffentlichung auf FB via Button „teilen“ – rechtliches Problem?

  • Beim „teilen“-Button besteht das datenschutzrechtliche Problem darin, dass Daten des Anklickers (also EIGENE Daten) im Hintergrund an den jeweiligen Betreiber des sozialen Netzwerkes gesendet werden. Dort können dann Surfprofile erstellt werden. Laut Telekommunikationsgesetz dürfen aber keine Daten ohne Zustimmung des Betroffenen an Dritte übermittelt werden. Auch im Datenschutzgesetz gibt es eine derartige Bestimmung. Daher entschließen sich immer mehr Seitenbetreiber für die Variante des „zweistufigen“ Buttons, um die User zu warnen bzw. zu informieren.
    Siehe dazu: http://www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.htmlUnabhängig, ob ein einstufiges oder zweistufiges Verfahren verwendet wird, letztlich entscheidet der Benutzer selbst, ob er „seine“ Daten (z.B. die URL der aktuellen Seite!) an Dritte weitergibt oder nicht – bei der Verwendung firmeninterner „kirchlicher“ Accounts ist daher große Sorgfalt geboten, welche Inhalte man „teilt“, da im Hintergrund Surfprofile erstellt werden können!Ebensolches gilt für den „like“-Button – hier kommt allerdings noch dazu, dass der zustimmende Account auf der besuchten Seite sichtbar ist! Man stimmt also einem Inhalt, einer Aussage zu – auch hier ist, wie oben, besondere Vorsicht bei nicht privaten Identitäten geboten und im Zweifelsfall eher abzuraten!Dass auf privaten Facebookseiten etc. keine firmeninternen Daten/Informationen (personenbezogen oder nicht) veröffentlicht werden dürfen, sei sicherheitshalber noch erwähnt.

Müssen Ehrenamtliche in einem Jungschar-Dekanatsteam eine Geheimhaltungserklärung

unterschreiben?

  • JA, wenn für den Ehrenamtlichen bei der Ausübung seiner Tätigkeit ein Zugang zu Daten (personenbezogene oder sonstige kirchliche Daten) möglich oder erforderlich ist (Anwesenheitslisten, Teilnehmerlisten, Steuerlisten…). Zum Teil handelt es sich dabei sogar um sensible Daten (Sozialfälle, Obdachlose).
    Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datengeheimnis finden sich in § 15 Absatz 1 DSG 2000 und in § 9 Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen („Kirchliche Datenschutzverordnung“).

(Mag. Alexander Marktler, Datenschutzbeauftragter der Diözese Linz)

Sicher unterwegs in Facebook: 5 Klicks für ein bisschen mehr Schutz

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Arbeiterkammer, Datenschutz veröffentlicht.

Dass über Facebook unzählige Daten gesammelt und ausgewertet werden, ist kein Geheimnis. Seit Ende Jänner wird auf diesem Portal auch das Surf- und App- Nutzungsverhalten der User ausgewertet um gezielt Werbemaßnahmen zu setzen. Auch die Standortdaten sollen abgefragt werden, um gezielt Informationen etwa über Restaurants oder Shops in der Nähe zu platzieren.

Als schwacher Trost wurden im Gegenzug die Geschäftsbedingungen etwas transparenter gestaltet. Diese neuen Geschäftsbedingungen gelten automatisch. Ein Widerspruch ist nicht möglich – außer das Konto wird gelöscht.

5 Klicks für besseren Schutz
Mit diesen Einstellungen können Sie Ihr Benutzerprofil schützen:

Einstellung Aktivierung über:
Warnung wenn FB-Profil auf neuem Gerät bzw. Browser verwendet wird. Einstellungen – Sicherheit – Anmeldungswarnungen: E-Mailadresse aktivieren
Einschränkung von Beiträgen auf Freunde Einstellungen – Privatsphäre: Freunde auswählen
Mit „Gefällt mir“ verknüpfte Werbeanzeigen unterbinden Einstellungen – Werbeanzeigen: Niemand auswählen (in beiden Fällen)
Verhindern unerwünschter Beiträge in der eigenen Chronik Einstellungen – Chronik und Markierungen: Freunde und Nur ich auswählen
Einschränkung des Zugriffes von Anwendungen  Einstellungen – Apps: Nur ich auswählen

KI_2015_Facebook_Einstellungen

(Quelle: OÖ Arbeiterkammer)

Vorstand der Berufsgemeinschaft der kirchlichen JugendleiterInnen

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Betriebsratsinfo, Diözese Linz veröffentlicht.
Foto: Stephan Haigermoser

Vorstand BG JugendleiterInnen

Es wurde ein neuer Vorstand der Berufsgemeinschaft der kirchlichen JugendleiterInnen gewählt. Da dieser nun offiziell vom Herrn Bischof bestätigt wurde, möchten wir sie Ihnen hiermit vorstellen und deren Aufgabenbereiche mitteilen.

Andreas Haider:
Vorsitzender der Berufsgemeinschaft
Vertretung Mühlviertel
Archiv

Helene Schrems:
Stellvertretende Vorsitzende derBerufsgemeinschaft
Vertretung Traunviertel/Linz
Finanzen

Karl Geßwagner:
Vertretung Innviertel Ost/West
Öffentlichkeitsarbeit

Brigitte Muckenhuber:
Vertretung Hausruckviertel/Salzkammergut
Schriftführung und Protokoll

Melanie Berger:
Vertretung ARGE Jugendzentren
Mitgliederverwaltung und Infomails

In den Gremien:

  • Pastoralrat: Brigitte Muckenhuber / Stellvertreter: Andreas Haider
  • Diözesanleitung (DL) der KJ: Helene Schrems / Stellvertreterin: Melanie Berger
  • Forum Pastorale Berufe: Karl Geßwagner
  • Personalausschuss: Melanie Berger / Stellvertreterin: Brigitte Muckenhuber

 (Text: Mag.a Melanie Berger)

Das Betriebsratsteam von Pastorale Berufe wünscht auch auf diesem Weg alles Gute für die wichtige Vertretungsaufgabe und freut sich auf gute Zusammenarbeit. Und eine Dankeschön auch an Kollegen Josef Froschauer für seine engagierte Arbeit im Vorstand.

BRV Dipl. PAss. Christian Penn

Betriebsversammlung 2015 – Arbeitszeit ist Lebenszeit

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Betriebsratsinfo veröffentlicht.

Betriebsversammlung 2014Die diesjährige Betriebsversammlung findet am Donnerstag 29. Oktober 2015, 13:30 Uhr, im Pfarrzentrum St. Johannes/Hart, Harterfeldstraße 2a, 4060 Leonding statt.  Die Tagesordnung ist dem Oktober Newsletter beigefügt. Wir werden uns mit Thema Arbeitszeit beschäftigen. Darum findest du auch im Oktober Newsletter die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und die “Häufig gestellten Fragen zum Thema Arbeistzeit” im Anhang.

Einen Anfahrtsplan dazu findest du hier. Für alle KollegInnen die mit öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs sind – hier gehts zur elektronischen Fahrplanauskunft der Linz Linien (Straßenbahnlinie 3 – Hauptbahnhof Linz Richtung Doblerholz – Ausstiegsstelle Meixnerkreuzung Leonding ca. 7 Gehminuten).

Das Betriebsratsteam von Pastorale Berufe freut sich auf dein Kommen und eine rege Diskussion.

GESUNDES MASS AN ARBEITSZEIT

Foto_Reini_neuvon Reinhard Haider

Die Arbeitszeiten sind in den letzten Jahrzehnten heterogener und flexibler geworden. Der Wandel vollzog sich dabei von einer industriell, fordistisch geprägten Wirtschaftsweise hin zu einer Dienstleistungswirtschaft, die von flexiblen, teilweise selbstbestimmten und entgrenzten Arbeitszeiten geprägt ist. Von einem einheitlichen Arbeitszeitmuster kann unter solchen Voraussetzungen schon lange nicht mehr ausgegangen werden. Arbeitszeiten werden vor dem Hintergrund von ergebnisorientierter Leistungssteuerung im Vergleich zu starren Arbeitszeitregimen immer schwerer meßbar – einzig der Output und nicht die dafür aufgewendete Arbeitszeit zählt. Der Diskurs über die Arbeitszeit blendet häufig die gesundheitlichen Auswirkungen von unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen aus. Dabei gibt es eindeutige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Auswirkungen von Arbeitszeitgestaltung auf die Gesundheit.

Lange Arbeitszeiten schaden auf Dauer der Gesundheit

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist in den letzten Jahrzehnten wieder gestiegen. Österreichs Beschäftigte leisten viele Überstunden, hierzulande liegen wir mit 41,8 Stunden durchschnittlicher Arbeitszeit pro Woche nahezu an der EU-Spitze. Es wäre daher Zeit für neue Arbeitszeiten. Studien belegen, dass lange Arbeitszeiten mit einem erhöhten Risiko für die Sicherheit, die Gesundheit und die soziale Teilhabe der Beschäftigten verbunden sind. In Bezug auf die tägliche Arbeitszeit konnte nachgewiesen werden, dass das Risiko für Arbeitsunfälle nach der achten Arbeitsstunde exponentiell ansteigt:

Abb1_Reini

Längere tägliche Arbeitszeiten, insbesondere in Verbindung mit stärker belastenden Arbeitsbedingungen können daher nicht empfohlen werden. Das Risiko für gesundheitliche Beschwerden Weiterlesen

Schluss mit Kürzungen im Sozialbereich – Wirtschaftsbereiche Soziales/Kirchen und Religionsgemeinschaften verabschieden Resolution

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Gesellschaftspolitik, Gewerkschaftsinfo, GPA veröffentlicht.

Schluss mit den Kürzungen im Sozialbereich!
Land OÖ vernichtet 500 Arbeitsplätze!
Für gute Arbeits- und Betreuungsqualität!

Die Gewerkschaften GPA-djp und vida sowie ihre Betriebsräte im Sozialbereich protestieren
aufs Schärfste gegen die geplanten Kürzungen in der Behindertenbetreuung, der
psychiatrischen Vor- und Nachsorge und der Wohnungslosenhilfe
(Chancengleichheitsgesetz – ChG) im kolportierten Ausmaß von 25 Millionen Euro!
Während sich in der Frage einer Millionärssteuer nichts bewegt und Milliardenverluste
maroder Banken auf die Steuerzahler übertragen werden, wird bei jenen, die mit den
Schwächsten der Gesellschaft arbeiten, gekürzt.
Ob wir als Gemeinschaft dafür sorgen, dass behinderte Menschen gut betreut werden, ist
keine Frage der Finanzierbarkeit, sondern eine Frage des politischen Willens. Wir wollen
nicht in einer Gesellschaft leben, in der unermesslicher Reichtum geschützt wird, während
Menschen mit Handicap nur mehr dürftig versorgt werden.
Österreich ist Schlusslicht bei der Vermögensbesteuerung und die Einkommen im
Sozialwesen liegen im Branchenvergleich laut einer aktuellen Studie vom Land OÖ
abgeschlagen an drittletzter Stelle.
Wer behauptet, dass sich durch Einsparungen die Betreuungsqualität nicht verschlechtert,
kennt sich entweder nicht aus oder betreibt Realitätsverweigerung. Bei einem
Personalkostenanteil von ca. 80% schlagen Kürzungen unmittelbar auf die Beschäftigten
durch.
Wir fordern die Politik auf, die Budgettricks zu beenden und die Finanzierung des
Sozialbereichs bedarfsgerecht zu erhöhen. Der fehlende Bedarf liegt lt. Land OÖ bei 200
Millionen Euro.
Wir fordern die Arbeitgeber auf, ihre gesellschaftspolitische Verantwortung wahr zu nehmen
und von der Politik mit Nachdruck einzufordern, was notwendig ist, um diese Aufgabe zu
erfüllen.
Wir fordern die Beschäftigten auf, nötigenfalls auch lautstark für gute Arbeitsbedingungen
einzutreten.
Wir fordern die Angehörigen der KlientInnen auf, eine gute Betreuungsqualität, welche nur
mit guten Arbeitsbedingungen erreicht werden kann, einzufordern.
In voller Solidarität mit den in Gehaltsverhandlungen stehenden Beschäftigten im
Pflegebereich werden wir dieser Entwicklung im Bereich des Chancengleichheitsgesetzes
nicht tatenlos zusehen und sind bereit, breiten Widerstand zu organisieren.

Beschlossen am ao. erweiterten Regionalausschuss WB 17 / 19 GPA-djp und vida
26. Februar 2015

Resolution 2015-02-26

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Datenschutz – Fragen aus der Betriebsversammlung

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Datenschutz, Datenschutz in Frage und Antwort veröffentlicht.

Wir haben bei der Betriebsversammlung im Herbst viele Fragen rund um das Thema Datenschutz gesammelt. Diese wurden nun von Mag.a Silke Lanzl (Rechtsreferentin DFK) und Mag. Alexander Marktler (Datenschutzbeauftragter der Diözese Linz) beantwortet. Diese Fragen sind auch unter der Kategorie “Datenschutz in Frage und Antwort” am Betriebsratsblog abgerufen werden.

Außerdem dienen die von uns gesammelten Fragen bzw. die daraus folgenden Antworten der nächsten Dechantenkonferenz, zur Auseinandersetzung mit Thema. Weiteres werden in einer der nächsten Aussendungen von Pastorale Berufe die gesammelten Fragen als .pdf zur Verfügung gestellt.

Natürlich werden zu diesem Thema noch weitere Fragen auftauchen. Manche davon wird auch die noch in Arbeit befindliche Betriebsvereinbarung beanworten. Für deine weiteren Fragen zum Thema Datenschutz steht dir sowohl der Datenschutzbeauftragten unter: alexander.marktler@dioezese-linz.at zu Verfügung und selbstverständlich auch wir BetriebsrätInnen.

Datenschutz in Frage und Antwort – Bilder und Daten

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Datenschutz, Datenschutz in Frage und Antwort veröffentlicht.

Ab wann ist eine Veranstaltung öffentlich?

  • Eine Veranstaltung ist immer öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich Eine konkrete Zahl kann im Zusammenhang mit Bildveröffentlichungen nicht genannt werden – es kommt immer auf den Kontext des Bildes (und somit auf den Einzelfall) an.Siehe dazu den sehr informativen Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei „DBJ“:
    http://www.dbj.at/publications/vorsicht-bei-ver%C3%B6ffentlichung-von-event-fotos

    Fazit:

    „Vor der Veröffentlichung von Fotos von Personen sollte nach Möglichkeit deren Zustimmung eingeholt werden. Ist das im konkreten Fall nicht machbar, so ist bei der Wahl des Motivs (Person und Situation) sowie der Begleittexte Vorsicht geboten. Fotos “prominenter” Personen bzw. Aufnahmen im öffentlichen Bereich sind grundsätzlich risikoärmer, aber auch hier gibt es Grenzen. Im Zweifel sollte daher die Wahl auf ein neutrales Foto fallen, denn ein Gerichtsverfahren erzeugt außer Kosten auch negative Publicity.“Was ist speziell im kirchlichen Bereich zu beachten?Daten (= auch Bilder) von Personen über ihre religiöse Überzeugung sind laut § 4 Z 2 DSG 2000 „sensible Daten“ und daher besonders schutzwürdig! Bilder also, die Personen bei der Ausübung einer religiösen Tätigkeit zeigen, können somit berechtigte schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen verletzen -> die Zustimmung des Betroffenen zur Bildveröffentlichung ist daher auf jeden Fall einzuholen!

    Gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz („Recht am eigenen Bild“) dürfen Bilder von Personen dann nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung berechtigte (schutzwürdige) Interessen des Abgebildeten verletzen würde. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Fotos für Werbezwecke (auch für pfarrliche Aktivitäten/Veranstaltungen) verwendet werden oder die Person in einem negativen Kontext darstellen („bloßstellen“). Die Judikatur hat bzgl. Bildveröffentlichungen allerdings eine Rechtsprechungswende vollzogen: demnach ist eine Fotoaufnahme, auf welcher der Abgebildete deutlich zu identifizieren ist, in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig – dies gilt dann wohl erst recht für die Veröffentlichung!

    Generell gilt bei öffentlichen Veranstaltungen ein weniger strenger Maßstab als bei nicht öffentlichen Veranstaltungen (wer z.B. zu einer Kirchweihe geht, muss eher damit rechnen, dass er auf einem Foto dieser Feierlichkeit veröffentlicht wird, während die Teilnehmenden an einer Bibelrunde das wohl nicht müssen). Jedoch kann selbst die Veröffentlichung eines bei einer öffentlichen Veranstaltung entstandenen Fotos gegen berechtigte Interessen einer abgebildeten Person verstoßen (z.B. eine Person wird sichtlich betrunken beim Pfarrfasching fotografiert). Es empfiehlt sich also vor jeder Veröffentlichung zu überlegen, ob ein objektiver Grund gegen diese sprechen könnte, wobei im Zweifelsfall die Genehmigung der betroffenen Person einzuholen ist.

    Ist das Ziel eines Fotos, dass darauf bestimmte Personen (also nicht „die Menge“) abgebildet werden und werden in der Bildunterschrift unter Umständen auch noch deren Namen genannt (Gruppenfoto der Erstkommunionkinder, Firmlinge, etc.), ist vor der Veröffentlichung jedenfalls eine Zustimmung der Personen oder ihrer gesetzlichen Vertreter einzuholen.

    Ausnahmen bestehen hinsichtlich Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Mitglieder des PGR), welche grundsätzlich damit rechnen müssen, dass ihr öffentliches Handeln auch auf Fotos abgebildet und später veröffentlicht wird. Selbstverständlich dürfen aber auch in diesem Fall die Bilder nicht „wahllos“ veröffentlicht werden!

    Die Veröffentlichung von Bildern, auf denen die Abgebildeten nicht oder nur sehr flüchtig erkennbar sind, bedürfen dagegen keiner Zustimmung der Abgebildeten – zumal wenn es sich, wie zuvor gesagt, um Abbildungen öffentlicher Veranstaltungen handelt (z.B. Foto vom Sommerfest der Pfarre).

    Zuletzt sei noch auf Folgendes hingewiesen: das Veröffentlichen von Daten (Bildern) aus Datenanwendungen (also „gespeicherten“ Daten aus Archiven etc.) entspricht datenschutzrechtlich einer Übermittlung an die Öffentlichkeit, deren Zulässigkeit geprüft werden muss (-> Zustimmung des Betroffenen)!

    Achtung: es ist immer auch die Zustimmung des (Bild-)Autors = Fotografen einzuholen!

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Datenschutz in Frage und Antwort – Datenweitergabe, DVR-Nummer

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DVR-Nummer für Jugendleiter für E-Mails?

  • Ja! Die Datenschutzbehörde empfiehlt, die DVR-Nummer standardmäßig in jedem Schreiben an Betroffene anzuführen. Dies kann beispielsweise durch Aufnahme der DVR-Nummer in den Brief- bzw. E-Mail-Kopf und/oder Fuß geschehen. Jugendleiter/Jugendleiterinnen sind Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Abteilung Pastorale Berufe und haben als solche in ihren Signaturen (Brief, Mail) die DVR-Nummer der Abteilung Pastorale Berufe zu verwenden. DVR: 0029874(1871)

Innerbetriebliche Datenweitergabe? Zugang Pfarrkarteien, Jugendleiter und Dekanatsassistent?

  • Ein zentraler Grundsatz im Datenschutzgesetz ist der sogenannte „Zweckbindungsgrundsatz“ im § 6 Absatz 1 Z 2 DSG 2000: „Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden.“ Wenn Daten also für einen bestimmten Zweck rechtmäßig ermittelt wurden, dürfen sie auch nur für diesen Zweck verwendet werden (z.B. im Kirchenbeitrag). Weiters gilt, dass Mitarbeiter nur Zugang zu jenen Daten haben sollen, welche sie für ihre Tätigkeit benötigen („nur jene für die Arbeit notwendigen Daten“). Eine innerbetriebliche Datenweitergabe ist demnach in gewissen Grenzen möglich, wenn (rechtmäßig erhobene) Daten innerhalb ihres „Zweckes“ bleiben bzw. nur dort verwendet werden (z.B. für den Zweck „Pfarrliche Seelsorge“), ansonsten wären es Übermittlungen, für die man jeweils Rechtfertigungsgründe (z.B. die Zustimmung der Betroffenen zur Datenweitergabe) bräuchte. Die Kirchliche Datenschutzverordnung („Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen“) erlaubt im § 7 Absatz 1 und Absatz 2 die Datenweitergabe im kirchlichen Bereich (also zwischen kirchlichen Einrichtungen) unter gewissen Voraussetzungen, nämlich dann, wenn:
  • sie zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, welche entweder der weitergebenden oder der empfangenden Einrichtung obliegt („Pastoraler Zweck“).
  • die empfangende kirchliche Einrichtung die Daten zur Erfüllung des gleichen Zweckes (z.B. „Pfarrliche Seelsorge“ oder „Kirchenbeitragswesen“) benötigt, für den sie die weiterleitende kirchliche Einrichtung ermittelt hat.

Bei jeglicher Datenweitergabe ist natürlich immer auch zu beachten, dass keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen verletzt werden bzw. dass das Datengeheimnis gewahrt bleibt. Im Zweifelsfall ist daher immer Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten zu halten.

Regeln für die innerbetriebliche Datenweitergabe bzw. für die Zugriffe auf Daten allgemein („Wer darf auf welche Daten zugreifen?“) sind ein zentraler Punkt für das Design der ÖKD-Neu (Österreichische Katholikendatei – Neu) und werden derzeit laufend diskutiert und ausgearbeitet.

Austrittswillige – Kontakt – aufnehmen – Erlaubt?

  • Das Kontakt-Aufnehmen zu Austrittswilligen durch dafür autorisierte Mitarbeiter gehört zu den Aufgaben der pfarrlichen Seelsorge und ist an sich kein datenschutzrechtliches Problem, wenn die Pfarre offiziell vom Austrittswillen verständigt wurde (eine Kontaktaufnahme aufgrund „Hörensagens“ halte ich nicht für sinnvoll bzw. hängt diese vom Einzelfall ab, da die Frage im Raum steht, „woher man das weiß“). Grundsätzlich gilt natürlich auch hier – wie bei allen anderen Informationen, die den Mitarbeitern ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind – das Datengeheimnis. Somit sind Informationen über Austrittswillige oder bereits Ausgetretene geheim zu halten (nach „Außen“) und („Innen“) nur an jene Mitarbeiter weiterzugeben, die diese Information für ihre Tätigkeit tatsächlich benötigen (Seelsorge).Hinweis: da es sich bei oben genannten Informationen um Daten über die religiöse Überzeugung handelt, sind diese zudem als sensibel einzustufen!

Mag. Alexander Marktler (Datenschutzbeauftragter der Diözese Linz)