Datenschutz in Frage und Antwort – Bilder und Daten

Dieser Beitrag wurde am von in
Datenschutz, Datenschutz in Frage und Antwort veröffentlicht.

Ab wann ist eine Veranstaltung öffentlich?

  • Eine Veranstaltung ist immer öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich Eine konkrete Zahl kann im Zusammenhang mit Bildveröffentlichungen nicht genannt werden – es kommt immer auf den Kontext des Bildes (und somit auf den Einzelfall) an.Siehe dazu den sehr informativen Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei „DBJ“:
    http://www.dbj.at/publications/vorsicht-bei-ver%C3%B6ffentlichung-von-event-fotos

    Fazit:

    „Vor der Veröffentlichung von Fotos von Personen sollte nach Möglichkeit deren Zustimmung eingeholt werden. Ist das im konkreten Fall nicht machbar, so ist bei der Wahl des Motivs (Person und Situation) sowie der Begleittexte Vorsicht geboten. Fotos “prominenter” Personen bzw. Aufnahmen im öffentlichen Bereich sind grundsätzlich risikoärmer, aber auch hier gibt es Grenzen. Im Zweifel sollte daher die Wahl auf ein neutrales Foto fallen, denn ein Gerichtsverfahren erzeugt außer Kosten auch negative Publicity.“Was ist speziell im kirchlichen Bereich zu beachten?Daten (= auch Bilder) von Personen über ihre religiöse Überzeugung sind laut § 4 Z 2 DSG 2000 „sensible Daten“ und daher besonders schutzwürdig! Bilder also, die Personen bei der Ausübung einer religiösen Tätigkeit zeigen, können somit berechtigte schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen verletzen -> die Zustimmung des Betroffenen zur Bildveröffentlichung ist daher auf jeden Fall einzuholen!

    Gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz („Recht am eigenen Bild“) dürfen Bilder von Personen dann nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung berechtigte (schutzwürdige) Interessen des Abgebildeten verletzen würde. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Fotos für Werbezwecke (auch für pfarrliche Aktivitäten/Veranstaltungen) verwendet werden oder die Person in einem negativen Kontext darstellen („bloßstellen“). Die Judikatur hat bzgl. Bildveröffentlichungen allerdings eine Rechtsprechungswende vollzogen: demnach ist eine Fotoaufnahme, auf welcher der Abgebildete deutlich zu identifizieren ist, in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig – dies gilt dann wohl erst recht für die Veröffentlichung!

    Generell gilt bei öffentlichen Veranstaltungen ein weniger strenger Maßstab als bei nicht öffentlichen Veranstaltungen (wer z.B. zu einer Kirchweihe geht, muss eher damit rechnen, dass er auf einem Foto dieser Feierlichkeit veröffentlicht wird, während die Teilnehmenden an einer Bibelrunde das wohl nicht müssen). Jedoch kann selbst die Veröffentlichung eines bei einer öffentlichen Veranstaltung entstandenen Fotos gegen berechtigte Interessen einer abgebildeten Person verstoßen (z.B. eine Person wird sichtlich betrunken beim Pfarrfasching fotografiert). Es empfiehlt sich also vor jeder Veröffentlichung zu überlegen, ob ein objektiver Grund gegen diese sprechen könnte, wobei im Zweifelsfall die Genehmigung der betroffenen Person einzuholen ist.

    Ist das Ziel eines Fotos, dass darauf bestimmte Personen (also nicht „die Menge“) abgebildet werden und werden in der Bildunterschrift unter Umständen auch noch deren Namen genannt (Gruppenfoto der Erstkommunionkinder, Firmlinge, etc.), ist vor der Veröffentlichung jedenfalls eine Zustimmung der Personen oder ihrer gesetzlichen Vertreter einzuholen.

    Ausnahmen bestehen hinsichtlich Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Mitglieder des PGR), welche grundsätzlich damit rechnen müssen, dass ihr öffentliches Handeln auch auf Fotos abgebildet und später veröffentlicht wird. Selbstverständlich dürfen aber auch in diesem Fall die Bilder nicht „wahllos“ veröffentlicht werden!

    Die Veröffentlichung von Bildern, auf denen die Abgebildeten nicht oder nur sehr flüchtig erkennbar sind, bedürfen dagegen keiner Zustimmung der Abgebildeten – zumal wenn es sich, wie zuvor gesagt, um Abbildungen öffentlicher Veranstaltungen handelt (z.B. Foto vom Sommerfest der Pfarre).

    Zuletzt sei noch auf Folgendes hingewiesen: das Veröffentlichen von Daten (Bildern) aus Datenanwendungen (also „gespeicherten“ Daten aus Archiven etc.) entspricht datenschutzrechtlich einer Übermittlung an die Öffentlichkeit, deren Zulässigkeit geprüft werden muss (-> Zustimmung des Betroffenen)!

    Achtung: es ist immer auch die Zustimmung des (Bild-)Autors = Fotografen einzuholen!

Darf ich als Dekanatsleiter Daten erfassen, sammeln, kombinieren?

  • JA, wenn Zweck und Inhalt der Daten durch die beim Datenverarbeitungsregister (DVR) bereits registrierten Datenanwendungen der katholischen Kirche (etwa „Pfarrliche Seelsorge“ oder „Spendenerfassung für kirchliche Zwecke“) bzw. durch staatliche Standardanwendungen (wie etwa „Mitgliederverwaltung“) abgedeckt sind. Eine Daten-Weitergabe (Übermittlung) an eine andere kirchliche Einrichtung ist nur dann zulässig, wenn die empfangende kirchliche Einrichtung die Daten zur Erfüllung des gleichen Zweckes (z.B. „Seelsorge“ oder „Kirchenbeitragswesen“) benötigt, für den sie die weiterleitende kirchliche Einrichtung ermittelt hat.

Krankenhaus-Besuche

Weitergabe der Patientendaten/-listen durch das Krankenhaus

  • Im Konkordat vom 5. Juni 1933 (BGBl II Nr. 2/1934) heißt es im Artikel XVI (“Anstaltsseelsorge“):

Für die in öffentlichen Spitälern, Heil-, Versorgungs- und dergleichen Anstalten sowie in       Gefangenenhäusern, Strafanstalten, Arbeitshäusern und Anstalten für Erziehungsbedürftige und dergleichen Anstalten untergebrachten Personen wird, soweit nicht für die einzelne Anstalt im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanordinarius eine eigene Anstaltsseelsorge eingerichtet ist, dem Ortsseelsorger und dem an seiner Stelle beauftragten Geistlichen das Recht des freien Zutritts zu den Anstaltsinsassen behufs freier Ausübung seines geistlichen Amtes gewährleistet.

Der Grundsatz der freien Seelsorge-Ausübung findet als Ausfluss der “Inneren Angelegenheiten der katholischen Kirche” (Artikel 15 Staatsgrundgesetz) in den genannten Anstalten ausdrückliche und allgemeine Anerkennung. Die Anstaltsseelsorge, also der Zutritt der Seelsorger zu allen Patienten, die der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche/Religionsgesellschaft angehören, muss also gewährleistet sein. Die Krankenhaus-Verwaltung muss aus diesem Grund das Religionsbekenntnis ermitteln, um die Seelsorge durchführen zu können – es wäre sonst nicht gesichert, dass der Seelsorger zu den “richtigen” Patienten kommt (es darf keine Missionierung stattfinden) -> der Zugang zu Personen-Stammdaten und dem Religionsbekenntnis ist daher für die Anstaltsseelsorge zulässig, nicht aber der Zugang zu Gesundheitsdaten!

Hinweis: die Kombination aus Gesundheitsdaten (das Wissen um einen Spitalsaufenthalt) und dem Religionsbekenntnis ist äußerst sensibel und es ist daher mit großer Vorsicht zu handeln -> nur ausdrücklich dafür autorisierte Personen dürfen Zugang zu den Patientenlisten haben!

Bezgl. Geheimhaltungserklärung

Darf ich wirklich alles, was ich „bei Gelegenheit erfahren“ habe, nicht mit KollegInnen besprechen? Die unterliegen ja auch der Dienstverschwiegenheit! (z.B.: Ich erfahre von schwerer Erkrankung einer Ehrenamtlichen MA! Darf ich das an KollegInnen weitersagen? Weil das für die Arbeit wichtig ist!)

  • Das Grundrecht auf Datenschutz, geregelt im § 1 DSG 2000, besagt u.a., dass „jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.“Die Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis lt. § 15 DSG bedeutet nicht, dass man privat „nichts mehr sagen darf“, sondern dass Daten, die ausschließlich aufgrund der berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden (z.B. aus Datenanwendungen), grundsätzlich geheim zu halten sind und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen übermittelt/weitergegeben werden dürfen („bei Gelegenheit erfahren“ bezieht sich auf diese firmeninternen Daten und bedeutet in dem Zusammenhang z.B., man findet einen nicht abgeholten Ausdruck beim Drucker oder hört unabsichtlich ein Gespräch mit).Ein Datenaustausch unter Kollegen des gleichen Aufgabengebietes ist möglich, nicht aber zwischen verschiedenen Beispiel: einKirchenbeitragsmitarbeiter kann Daten eines Beitragspflichtigen mit einem anderenKirchenbeitragsmitarbeiter (im Rahmen der beruflichen Tätigkeit!) besprechen, nicht aber mit einemDekanatsassistenten. Die Sicherheitsbestimmungen des Datenschutzgesetzes fordern weiters, dass eine auf Daten zugreifende Person nur Einblick in jene Daten erhalten soll, die für die Erfüllung ihrer Aufgabenberufsgruppenspezifisch erforderlich sind.Gesundheitsdaten sind laut § 4 Z 2 DSG 2000 sensible Daten – daher ist besondere Vorsicht geboten! Natürlich wird es erlaubt sein, von Erkrankungen = Absenzen zu sprechen, wenn dies für die Arbeit im konkreten Team relevant ist (ob die Art der Krankheit eine Rolle spielt, ist fraglich -> Privatsphäre) – sicher nicht erlaubt ist allerdings, diesbezügliche Informationen aus internen Datenanwendungen (z.B. einem Personalakt, Krankenstandsbestätigungen etc.) unbefugt zu verbreiten (-> siehe oben: Dienstgeheimnis, Geheimhaltungserklärung)!

Mag. Alexander Martkler (Datenschutzbeauftragter der Diözese Linz)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.