Archiv der Kategorie: Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeiterkammer, Arbeitsrecht veröffentlicht.

AK_Logo_OOE_RGBJede/r Arbeitnehmer/-in und jeder Lehrling hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Anspruch

Wenn Sie in einer Firma neu zu arbeiten beginnen, entsteht der Urlaubsanspruch im ersten halben Jahr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit – nach jeweils zirka 13 Kalendertagen haben Sie Anspruch auf einen Urlaubstag, nach rund zweieinhalb Monaten auf eine ganze Urlaubswoche. Nach diesem halben Jahr steht der Urlaub im vollen Ausmaß zu.

Ab dem zweiten Arbeitsjahr haben Sie gleich zu Beginn des Arbeitsjahres den gesamten Urlaubsanspruch.

Hier geht´s zum gesamten Artikel. (klick)

(Quelle: Arbeiterkammer OÖ)

So mache ich richtige Pause …

Arbeitspausen führen zu erhöhtem Wohlbefinden und gesteigerter Leistungsfähigkeit der Beschäftigten. Eine gute Pausenkultur nutzt daher Unternehmen und Beschäftigten. Optimal sind kürzere, aber dafür häufigere Arbeitspausen.

Arbeitspausen sind wichtig!

Der menschliche Körper ist nicht auf Dauerbetrieb angelegt. Besonders das Gehirn kann nicht ständig Höchstleistungen erbringen.

Wann der Körper eine Pause braucht
Der Körper verlangt normalerweise nach ca. 90-120 Minuten Arbeit eine Pause, um sich zu regenerieren. Es gibt Erkennungszeichen, mit denen der Körper auf sein Erholungsbedürfnis aufmerksam macht: Das Verlangen, sich zu recken oder die Muskeln zu entspannen, Gähnen oder Seufzen, Appetit auf einen kleinen Imbiss, das Bedürfnis zur Toilette zu gehen, Abschweifen der Gedanken. Dies sind Hinweise darauf, dass der Körper eine Pause benötigt. Wenn Sie diese Zeichen wiederholt ignorieren, kommt es zu Stress.

Anspruch auf Pause
Halten Sie die Pausen ein, die Ihnen bei der Arbeit zustehen: Wer mehr als sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf eine halbe Stunde Pause, die im Interesse der Beschäftigten oder aus betrieblichen Gründen in zweimal 15 Minuten oder dreimal 10 Minuten geteilt werden kann.

Bildschirmarbeit
Besonders bei Bildschirmarbeit sind Pausen notwendig. Wer mehr als zwei Stunden täglich ununterbrochen am Bildschirm arbeitet, hat nach jeweils 50 Minuten Arbeit am Bildschirm Anspruch auf 10 Minuten Pause oder einen Tätigkeitswechsel, der die Belastungen durch die Bildschirmarbeit verringert.

Logo Grüll betrieblicheGesundheitsfoerderungTipps für den Arbeitsalltag
So machen Sie richtig Pause:

  • Machen Sie spätestens alle zwei Stunden eine Pause.
  • Optimal sind kürzere, aber dafür häufigere Pausen: Am besten fünf bis zehn Minuten Pause nach ein bis zwei Stunden Arbeit.
  • Planen Sie Ihre Pausen bzw. führen Sie Pausenrituale ein: Eine Obstpause am Vormittag oder eine Kaffeepause am Nachmittag geben frischen Schwung.
  • Gehen Sie rechtzeitig auf Pause: Am besten legen Sie bereits bei ersten Ermüdungszeichen eine Pause ein. Warten Sie nicht, bis Sie schon erschöpft sind.

(Quelle: www.gesundearbeit.at)

Urlaub – wohin geht die Reise …?

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeiterkammer, Arbeitsrecht, Gute Arbeit veröffentlicht.

In jenem Jahr, indem der Urlaub anfällt ist es sinnvoll diesen zu konsumieren. Urlaub dient der eigenen Erholung und somit auch der eigenen Gesundheit. Es tauchen jedoch auch immer wieder Fragen zum Thema “Verjährung des Urlaubs” auf. Grundsätzlich gilt dabei, dass es für den/die ArbeitnehmerIn möglich sein muss den Urlaub auch tatsächlich zu konsumieren. Im Urlaubsgesetz  (UrlG) § 4 ist die Verjährungsfrist geregelt.  Ein Urlaub verjährt, wenn sich drei volle Urlaubsansprüche angesammelt haben und ein vierter enstehen würde. Das bedeutet, das erst ein 15 Wochen (75 Arbeitstage) überseigender Urlaubsanspruch verjährt wäre. Bei einem Urlaubsanspruch von (jährlich) sechs Wochen ist ein entsprechend höheres Ausmaß zu berücksichtigen.

Weiter Informationen zum Thema findest du hier(klick!). Für Fragen stehen wir BetriebsrätInnen dir gerne zur Verfügung.

Urlaub ist zur Erholung da und nicht für den Rauchfangkehrer-Termin

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht, Gewerkschaftsinfo, GPA veröffentlicht.

(c) bilderbox.com

ArbeitnehmerInnen müssen offensichtlich in Angelegenheiten, die eine Dienstverhinderung darstellen, Urlaubstage nehmen

Nicht die Rauchfangkehrer kosten die ÖsterreicherInnen jährlich 1,3 Millionen Urlaubstage, sondern die Arbeitgeber, die von ihren Angestellten verlangen, für den Termin der Hauptkehrung einen Urlaubstag zu konsumieren. Laut einer KFP-Studie liegt der Gegenwert der dafür benötigten Urlaubstage bei 65 Millionen Euro.

Fragwürdige Rechtsauffassung

Eine sehr eigenartige Rechnung, die von einer zumindest fragwürdigen Rechtsauffassung ausgeht und einmal mehr beweist, dass ArbeitnehmerInnen in Angelegenheiten, die grundsätzlich eine Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlungsanspruch darstellen, offensichtlich häufig Urlaubstage nehmen bzw. nehmen müssen. Für Angestellte regelt § 8 (3) des Angestelltengesetzes die Dienstverhinderung, für ArbeiterInnen der § 1154b (5) im ABGB. Nach diesen Bestimmungen behält man den Anspruch auf Entgelt, wenn man durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.

Informiere dich vor dem nächsten Termin!

Muss der Rauchfangkehrer für die vorgeschriebene Kontrolle in die Wohnung gelassen werden und kann das keine andere im Haushalt lebende Person tun, dann stellt das eine Dienstverhinderung dar. Informieren Dich also vor dem nächsten Termin bei deinem Betriebsrat oder bei der Gewerkschaft. Schließlich ist Urlaub zur Erholung und sicher nicht dafür da, um einen Rauchfangkehrer zu empfangen!

(Quelle: gpa-djp.at)

Linktipp: “Die Presse”: Rauchfangkehrer verursachen 1,3 Mio Urlaubstage

Noch kein Gewerkschaftsmitglied? Hier gibts weitere Informationen dazu.

 

Elektronische Zeiterfassung Zeit + – Diskussionsstand

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht, Betriebsratsinfo veröffentlicht.

In unserer Betriebsratsarbeit ist das Thema Arbeitszeit ein Dauerthema. Dazu gibt es festgelegte Rahmenbedingungen, die sich in den in Österreich geltenden Rechtsnormen ebenso widerspiegeln wie im Kollektivvertrag der Diözese Linz und in den diversen Betriebsvereinbarungen.

Im Moment diskutieren wir sehr ausführlich mit den DienstgebervertreterInnen, in welcher Weise die geltenden Rechtsnormen im neuen Zeiterfassungssystem programmiert werden bzw. wie die Zeiterfassung zukünftig in diesem System durchgeführt wird.

Als Betriebsrat von Pastorale Berufe haben wir im Herbst unsere Zustimmung zur Einführung einer Testphase gegeben. Hintergrund dafür ist, dass das System auf Fehler bzw. auf die praktische Umsetzung im pastoralen Alltag hin von KollegInnen überprüft werden kann. Diese Rückmeldungen sind wichtig, damit möglichst viele Fehlerquellen vor der Gesamteinführung ausgeschlossen werden können. Dankenswerterweise haben sich einige KollegInnen bereit erklärt, diese wertvolle Arbeit zu übernehmen. Weiterlesen

Zeit für Bildung

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht, Betriebliche Gesundheitsförderung veröffentlicht.

Bild: Iwan GabovitchDer Kollektivvertrag der Diözese Linz ermöglicht Bildungsfreistellung. Dazu ist unter § 14 folgendes festgehalten:

1. Jede/r Dienstnehmer/in hat für die Teilnahme an beruflichen, religiösen, sozialen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Bildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes, sofern von der Dienstgeberin die Eignung zuerkannt wird.

2. Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt in jedem Dienstjahr eine Wochenanstellungsgröße und entsteht erstmals mit Beginn des zweiten Dienstjahres zu einer Dienstgeberin, die diesem Kollektivvertrag unterliegt. Jede Bildungsfreistellung muss beantragt werden.

3. Der/die Dienstnehmer/in ist verpflichtet, eine entsprechende Teilnahmebestätigung vorzulegen.

Den entsprechenden Antrag zur Bildungsfreistellung ist im Intranet im Ordner Pastorale Berufe_Aus-/Weiterbildung zu finden, ebenso findest du dort auch die “Richtlinie Rahmenbedingungen für Qualifizierungsmaßnahmen”.

Tipp: Auch für die Gesundheitswochen die im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung angeboten werden kann Bildungsfreistellung in Anspruch genommen werden.

Betriebsvereinbarung Supervision

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht, Betriebsratsinfo veröffentlicht.

Mit Wirkung 01.09.2014 wurden die Höchstbeiträge zur Supervision, die von Pastorale Berufe refundiert werden, erhöht. Diese Erhöhung ergibt sich aus den durchschnittlichen Honorarsätzen der SupervisiorInnen, die in unserem Betrieb Supervision anbieten bzw. auf der Liste der SupervisorInnen von Pastorale Berufe zu finden sind. Die um die Höchstbeiträge veränderte Betriebsvereinbarung Supervision ist im Intranet abrufbar. Für Fragen stehen wir BetriebsrätInnen dir gern zur Verfügung.

Neue EU-Regeln zu Datenschutz

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht, Datenschutz, Gewerkschaftsinfo veröffentlicht.
Das Europäische Parlament stimmt für die Datenschutzverordnung

Am Mittwoch 12.03.2014 stimmten die Abgeordneten zum Europäischen Parlament mit überwältigender Mehrheit für die Datenschutzverordnung. Der Werdegang des Kommissionsvorschlags war von etlichen Änderungsanträgen geprägt. Aus Gewerkschaftssicht konnten nicht alle Punkte durchgesetzt werden, die für den Datenschutz der ArbeitnehmerInnen wichtig gewesen wären. Trotzdem enthält das abgestimmte Paket einige fortschrittliche Aspekte.

Ein Blick in die Geschichte

Anfang 2012 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zu einheitlichen europäischen Regelungen zum Datenschutz vorgelegt. Laut der Kommission sollte der Vorschlag die Datenschutzregelungen aktualisieren und ausbauen. Im Herbst hat der EP-Justizausschuss ein abgeändertes Paket abgestimmt. Nach etlichen Abänderungsanträgen wurden einige Verbesserungen für die Datenschutzbestimmungen von ArbeitnehmerInnen hinzugefügt. Die Abstimmung diese Woche im Plenum eröffnet die Diskussionen mit dem Europäischen Rat. Erst nachdem dieser auch zustimmt, kann die neue Datenschutzverordnung in Kraft treten.


Einheitliche Regelungen auf EU Ebene


Das Europäische Parlament konnte erreichen, dass Mindeststandards des ArbeiternehmerInnendatenschutzes (im Artikel 82) eingeführt werden. So werden unter anderem das Erstellen und die Weitergabe von „Schwarzen Listen“ von MitarbeiterInnen verboten. Häufig finden sich auf diesen Listen MitarbeiterInnen, die Gewerkschaftstätigkeiten nachgegangen sind. Außerdem ist die Videoüberwachung im Beschäftigtenaufenthaltsbereich untersagt. Die vorgesehenen Strafen für Unternehmen wurden deutlich erhöht. Ein weiterer Aspekt, der durch die Verordnung verpflichtend wird, ist die Einführung eines/r betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die österreichische sozialdemokratische Abgeordnete Evelyn Regner  bedauerte in ihrer Stellungnahme im Parlament, dass ArbeitnehmerInnenvertreterInnen bei deren Bestellung kein Mitspracherecht haben. Somit wurde eine wichtige Forderung der Gewerkschaften nicht erfüllt. Trotzdem sei der abgestimmte Text in der Summe als Fortschritt zu bewerten, so  Evelyn Regner. Der nächste Schritt sind nun die Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Rat.

(Quelle: www.oegb-eu.at)