Im Zuge der Neuerungen zur Arbeitszeit im Kollektivvertrag (KV) und in der Betriebsvereinbarung “Arbeitszeit” tauchen verständlicherweise Fragen auf. In der neuen Rubrik auf unserem Betriebsratsblog “Arbeitsrecht für den Arbeitsalltag” versuchen wir diese zu klären.
Die bisherige Formulierung im Kollektivvertrag “variable Dienstzeit” wurde auf ,die aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG) stammenden Formulierung, “Gleitzeit ohne Kernzeit” geändert. Für jede Form der Gleitzeit sieht das AZG (§4b. Abs. 3) einen Gleitzeitrahmen vor. In der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit ist dieser Rahmen geregelt, in unserem Fall 6 – 23 Uhr.
Unbeschadet davon gelten die Nachtzuschläge in der Zeit von 22 bis 6 Uhr (vgl. KV § 8 Abs. 4). Bei Zutreffen der Voraussetzungen für unterschiedliche Zuschläge sind diese zu kumulieren (KV § 8 Abs. 6).
Für weitere Fragen stehen wir dir als Betriebsratsteam von Pastorale Berufe gern zur Verfügung.