Und was ist mit dem “12 Stunden-Tag”?

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Arbeitsrecht, Arbeitsrecht für den Arbeitsalltag veröffentlicht.

Die Normalarbeitszeit in unserem Betrieb beträgt grundsätzlich bei Vollzeit 7,5 Stunden und kann an einzelnen Tagen auf 10 Stunden ausgedehnt werden. (vgl. KVdDL § 6)

11- bzw. 12-Stunden Arbeitstage sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung oder Vereinbarung. Eine etwaige 11. bzw. 12. Arbeitsstunde ist eine Überstunde und zu bezuschlagen. (vgl. KVdDL § 8)

Eine Ausnahme gibt es bei Ein- und mehrtägige Veranstaltungen. Hier besteht die Möglichkeit 12 Stunden pro Arbeitstag und max. 60 Stunden pro Woche zu arbeiten, wenn dies erforderlich ist. (vgl. KVdDL § 9a)

Fazit: In pastoralen Berufen zu arbeiten birgt viele Herausforderungen. Je länger ein Arbeitstag dauert um so schwieriger wird es, gute und qualitätsvolle Arbeit zu leisten. Damit Stress und Überforderung vermieden wird, ist es wichtig Vorhersehbares und auch Arbeitszeit für Unvorhersehbares einzuplanen. So bleibt auch genug Zeit für Freizeit und Erholung.

KVdDL § 6 Gleitzeit ohne Kernzeit

(2) Die fiktive Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeit täglich im Durchschnitt 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden.

(3) An einzelnen Tagen kann durch Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden und in einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.

  • 8 Arbeitszeiten mit Zuschlag

(1)  Der Zuschlag beträgt 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Entgelts (vgl. § 33)

(2) Der Zuschlag gebührt für Überstunden. Diese sind Dienststunden, die entweder über die tägliche oder die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen…
Überstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden und bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung der Dienstgeberin oder einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer/in.

  • 9a Ein- und mehrtägige Veranstaltungen

(1)  Dienstnehmer/innen mit einem Anstellungsausmaß von 74,67 % (28 Wo.-Std.) – 100 % haben die Möglichkeit max. 12 Std. pro Arbeitstag (inkl. Zuschlag für die 11. und 12. Std.) und max. 60 Std. pro Woche zu arbeiten.

(4)  Bei Teilzeitkräften mit einem Anstellungsausmaß zwischen 40 % (15 Wo.-Std.) und unter 74,67 % kann ab einer Veranstaltungsdauer von fünf Tagen die Differenz zwischen Anstellungsausmaß und Vollanstellung als Mehrstunden auf Antrag ausbezahlt werden. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist grundsätzlich mit max. 48 Std. begrenzt, ausgenommen, es wird auf Grund der Übernahme der Leitung der Veranstaltung ein höheres Zeitausmaß bis max. 60 Std. vereinbart.
Bei einem Anstellungsausmaß unter 40 % sind die Teilnahmebedingungen im Vorhinein mit dem/r Vorgesetzten abzuklären.

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