Was versteht man unter Pflegekarenz und Pflegeteilzeit?

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Arbeitsrecht, Arbeitsrecht für den Arbeitsalltag veröffentlicht.

Zur Verwendung für Pflege und Betreuung einer/s nahen Angehörigen kann die Arbeitszeit verringert (Pflegeteilzeit)  bzw. pausiert (Pflegekarenz) werden.

Es sind schriftliche Vereinbarungen von 1 bis 3 Monaten möglich (+ einmalige Verlängerung um weitere 3 Monaten), kommt es zu keiner Einigung, besteht ein Rechtsanspruch für 4 Wochen. (Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung möglich.)

Voraussetzung

  • Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Monaten, 
  • Verwendung zur Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen, dem Pflegestufe 3 gebührt (Ausnahme: bei Demenzkranken und Minderjährigen ab Pflegestufe 1)
  • vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit möglich bei Aufnahme in die stationäre Pflege, der nicht nur vorübergehenden Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie wenn der nahe Angehörige verstirbt.
  • Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person ist nicht möglich.

Zusatz Pflegekarenz:  Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, jedoch Anspruch auf einkommensabhängiges Pflegekarenzgeld (mindestens aber die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze derzeit € 460,66), beim  Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen.

Zusatz Pflegeteilzeit:

  • Min. 10 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit,
  • Schriftliche Vereinbarung inkl. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit

Vgl. KV der Diözese Linz, § 25a Pflegekarenz / Pflegeteilzeit, 

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