Zur Verwendung für Pflege und Betreuung einer/s nahen Angehörigen kann die Arbeitszeit verringert (Pflegeteilzeit) bzw. pausiert (Pflegekarenz) werden.
Es sind schriftliche Vereinbarungen von 1 bis 3 Monaten möglich (+ einmalige Verlängerung um weitere 3 Monaten), kommt es zu keiner Einigung, besteht ein Rechtsanspruch für 4 Wochen. (Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung möglich.)
Voraussetzung:
- Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Monaten,
- Verwendung zur Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen, dem Pflegestufe 3 gebührt (Ausnahme: bei Demenzkranken und Minderjährigen ab Pflegestufe 1)
- vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit möglich bei Aufnahme in die stationäre Pflege, der nicht nur vorübergehenden Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie wenn der nahe Angehörige verstirbt.
- Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person ist nicht möglich.
Zusatz Pflegekarenz: Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, jedoch Anspruch auf einkommensabhängiges Pflegekarenzgeld (mindestens aber die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze derzeit € 460,66), beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen.
Zusatz Pflegeteilzeit:
- Min. 10 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit,
- Schriftliche Vereinbarung inkl. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit
Vgl. KV der Diözese Linz, § 25a Pflegekarenz / Pflegeteilzeit,
- 14c AVRAG Pflegekarenz/14d Pflegeteilzeit
https://www.gpa-djp.at/cms/A03/A03_1.4.1.a/1342549539925/berufsleben/recht/arbeitsrecht-abc/pflegekarenz-pflegekarenzgeld-stand-1-1-2019-mit-neuerung-ab-1-1-2020,