Archiv der Kategorie: Arbeitsrecht

Diözesane Betriebsvereinbarung „Dienstfahrten und Reisekosten“

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Arbeitsrecht, Betriebsratsinfo veröffentlicht.

Die Diözesane Betriebsvereinbarung „Dienstfahrten und Reisekosten“ wurde in einer Arbeitsgruppe, die von der KV-Kommission eingesetzt war, sozialpartnerschaftlich überarbeitet.
Wesentliche Punkte sind die Konkretisierung eines Dienstortes (im Dienstvertrag mit genauer Adresse) und daher die Veränderung von „Mehreren Dienstorten“ in einen Dienstort und weiteren Arbeitsplätzen. Es gibt Kriterien, wann ein Arbeitsplatz der Kategorie 1 oder 2 festgelegt werden kann. Daraus ergibt sich dann, für welche Strecke Arbeitszeit geschrieben und Reisekosten abgegolten werden können.
Es sind in gewohnter Weise wieder Beispiele zur Reisekostenabrechnung angeführt, wie die kürzere Strecke oder Umweg-km bei Dienstfahrten vom Wohnort aus zu ermitteln sind. Zusätzlich auch Beispiele mit ev. weiteren Arbeitsplätzen.

Auch die Abrechnung von Dienstfahrten im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. mit dem Klimaticket) wurde geregelt.

Neu ist auch eine Übersicht über Entlehnmöglichkeiten von Diensträdern, Dienstwägen, LinzAG MegaCard oder Bahntickets über die ÖBB-Business Card, die bis Herbst erstellt wird.

Grundsätzlich ist die Thematik sehr komplex, mit dem Blick auf die je eigene Situation wird sie hoffentlich verständlicher.

Der Entwurf der Betriebsvereinbarung wurde in der KV-Kommission abgestimmt und soll mit 1.1.2023 in Kraft treten. Im Herbst folgen detailliertere Infos zur Betriebsvereinbarung und die BV selbst inkl. Abrechnungsformulare. Es gibt dann auch jederzeit Rückfragemöglichkeiten im DIP und bei uns Betriebsrät*innen.

Urlaubsplanung jetzt…

klingt komisch – ist aber so. Gerade am Beginn des neuen Arbeitsjahres kann es hilfreich sein sich freie Zeiten, Urlaub etc. einzuplanen. Die Fülle an Aufgaben kann durchaus dazu verleiten, seine eigenen Bedürfnisse zurückzustellen Termine sind nicht nur für andere da, sondern auch für sich selber – deshalb:

Urlaub ist auch ein Termin mit mir selbst.

Weitere Informationen zum Thema Urlaub findest du hier(klick!).

In diesem Sinne viel Spaß bei der Urlaubsplanung, wünscht das Betriebsratsteam von Pastorale Berufe.

Aktuelles aus der Funktionsbewertungskommission

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Arbeitsrecht, Betriebsratsinfo veröffentlicht.

Die Funktionsbewertungskommission ist Teil der innerbetrieblichen Sozialpartnerschaft. Ständige Mitglieder sind jeweils zwei DienstgeberinnenvertreterInnen (aktuell Brigitte Gruber-Aichberger und Edeltraud Addy-Papelitzky), zwei DienstnehmerInnenvertreterInnen (aktuell Otto Märzinger und Christian Penn) und ein Mitglied aus der Frauenkommission (Christa Ramsmaier). Und je nach Dienstposten, aus der/dem jeweiligen diözesanen Einrichtung/Amt je ein/e DienstgeberinnenvertreterIn bzw. DienstnehmerInnenvertreterin.

Die Aufgabe der Kommission ist es anhand eines Punktekatalogs neue Posten in das Verwendungsgruppenschema (G1 – G9 lt. Kollektivvertrag) einzustufen. Auch Einstufungen die möglicherweise strittig sind werden in der Kommission bearbeitet.

Im Zuge Strukturänderungen gab es bereits  im Dezember 2019 eine Besprechung über die Einstufung der (neuen) Funktionen bzw. über Übergangsreglungen für die Berufsgruppe der PfarrassisstentInnen. In der nächsten Zusammenkunft der Kommission gibt es auf dem Hintergrund der nun beschlossenen Struktur weitere Beratungen zu diesem Thema.

Corona Sozialpartnerrunde

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Arbeitsrecht, Betriebsratsinfo veröffentlicht.

Wie bereits im Frühjahr, treffen sich auch jetzt wieder Dienstgebervertreter*innnen und Betriebsrät*innen, online, zu einer Sozialpartnerrunde. Dabei werden die anstehenden Fragen rund um Corona und die Auswirkungen auf unsere Arbeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der Diözese besprochen. In der letzten Runde war unter anderem das Thema “Sonderbetreuungszeiten” auf unserer Tagesordnung. Laut unserem bisherigem Wissenstand soll diese Regelungen zur Sonderbetreuungszeit noch im November im Nationalrat beschlossen werden. Erst danach ist eine gesicherte Rechtsauskunft möglich.

Sollten aus deinem Bereich Fragen/Rückmeldungen/Themen rund um Corona auftauchen bitten wir Betriebsrät*nnen(klick!), um deine Rückmeldung. Wir bringen diese selbstverständlich in den Beratungen mit den Dienstgebervertreter*innen ein .

Und was ist mit dem “12 Stunden-Tag”?

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Die Normalarbeitszeit in unserem Betrieb beträgt grundsätzlich bei Vollzeit 7,5 Stunden und kann an einzelnen Tagen auf 10 Stunden ausgedehnt werden. (vgl. KVdDL § 6)

11- bzw. 12-Stunden Arbeitstage sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung oder Vereinbarung. Eine etwaige 11. bzw. 12. Arbeitsstunde ist eine Überstunde und zu bezuschlagen. (vgl. KVdDL § 8)

Eine Ausnahme gibt es bei Ein- und mehrtägige Veranstaltungen. Hier besteht die Möglichkeit 12 Stunden pro Arbeitstag und max. 60 Stunden pro Woche zu arbeiten, wenn dies erforderlich ist. (vgl. KVdDL § 9a)

Fazit: In pastoralen Berufen zu arbeiten birgt viele Herausforderungen. Je länger ein Arbeitstag dauert um so schwieriger wird es, gute und qualitätsvolle Arbeit zu leisten. Damit Stress und Überforderung vermieden wird, ist es wichtig Vorhersehbares und auch Arbeitszeit für Unvorhersehbares einzuplanen. So bleibt auch genug Zeit für Freizeit und Erholung.

KVdDL § 6 Gleitzeit ohne Kernzeit

(2) Die fiktive Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeit täglich im Durchschnitt 7,5 Stunden und wöchentlich 37,5 Stunden.

(3) An einzelnen Tagen kann durch Betriebsvereinbarung die Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden und in einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.

  • 8 Arbeitszeiten mit Zuschlag

(1)  Der Zuschlag beträgt 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Entgelts (vgl. § 33)

(2) Der Zuschlag gebührt für Überstunden. Diese sind Dienststunden, die entweder über die tägliche oder die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen…
Überstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden und bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung der Dienstgeberin oder einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer/in.

  • 9a Ein- und mehrtägige Veranstaltungen

(1)  Dienstnehmer/innen mit einem Anstellungsausmaß von 74,67 % (28 Wo.-Std.) – 100 % haben die Möglichkeit max. 12 Std. pro Arbeitstag (inkl. Zuschlag für die 11. und 12. Std.) und max. 60 Std. pro Woche zu arbeiten.

(4)  Bei Teilzeitkräften mit einem Anstellungsausmaß zwischen 40 % (15 Wo.-Std.) und unter 74,67 % kann ab einer Veranstaltungsdauer von fünf Tagen die Differenz zwischen Anstellungsausmaß und Vollanstellung als Mehrstunden auf Antrag ausbezahlt werden. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist grundsätzlich mit max. 48 Std. begrenzt, ausgenommen, es wird auf Grund der Übernahme der Leitung der Veranstaltung ein höheres Zeitausmaß bis max. 60 Std. vereinbart.
Bei einem Anstellungsausmaß unter 40 % sind die Teilnahmebedingungen im Vorhinein mit dem/r Vorgesetzten abzuklären.

Was versteht man unter Pflegekarenz und Pflegeteilzeit?

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Zur Verwendung für Pflege und Betreuung einer/s nahen Angehörigen kann die Arbeitszeit verringert (Pflegeteilzeit)  bzw. pausiert (Pflegekarenz) werden.

Es sind schriftliche Vereinbarungen von 1 bis 3 Monaten möglich (+ einmalige Verlängerung um weitere 3 Monaten), kommt es zu keiner Einigung, besteht ein Rechtsanspruch für 4 Wochen. (Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung möglich.)

Voraussetzung

  • Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Monaten, 
  • Verwendung zur Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen, dem Pflegestufe 3 gebührt (Ausnahme: bei Demenzkranken und Minderjährigen ab Pflegestufe 1)
  • vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit möglich bei Aufnahme in die stationäre Pflege, der nicht nur vorübergehenden Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie wenn der nahe Angehörige verstirbt.
  • Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person ist nicht möglich.

Zusatz Pflegekarenz:  Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, jedoch Anspruch auf einkommensabhängiges Pflegekarenzgeld (mindestens aber die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze derzeit € 460,66), beim  Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen.

Zusatz Pflegeteilzeit:

  • Min. 10 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit,
  • Schriftliche Vereinbarung inkl. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit

Vgl. KV der Diözese Linz, § 25a Pflegekarenz / Pflegeteilzeit, 

Reisebeschränkungen durch das Coronavirus

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In der letzten Aussendung der Dienstgeberin wurde unter dem dem Titel “Sommerurlaub 2020” auf Frage nach Heimquarantäne bzw. Conoravirustest Bezug genommen.  Die Präzisierung dazu, für welche Länder, welche Regelungen gelten findest du hier(klick!).

Nachdem sich die Lage laufend ändern kann, ist es wichtig sich regelmäßig über etwaige Änderungen zu den Einreisebestimmung nach Österreich zu informieren!

Auszahlung von Mehrstunden bei mehrtägigen Veranstaltungen

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Arbeitsrecht veröffentlicht.

Das Formular für das Ansuchen um Auszahlung von Mehrstunden für mehrtägige Veranstaltungen bei Teilzeitbeschäftigung ist im Intranet(klick!) abrufbar. Diese Möglichkeit der Stundenauszahlung hilft die Zeitausgleichsstunden z.B. nach JS-Lagern  zu reduzieren. Die genaue kollektivvertragliche Regelung ist am Formular nachzulesen. Um Missverständnisse zu vermeiden ist es hilfreich bei mehrtägigen Veranstaltung im Vorfeld zu klären, in welchem Ausmaß die Teilnahme notwendig und sinnvoll ist.

Schutz im Betrieb vor Ansteckungen

Auch beim Schutz im Betrieb gilt: Halten Sie Abstand! Das ist die wichtigste Maßnahme, damit Sie sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus schützen.

Weiter Infos zu dem Thema findest du hier(klick!).

Die Verantwortung für den ArbeitnehmerInnenschutz(klick!) liegt grundsätzlich beim Betrieb. Dazu weisen wir auf die letzte Aussendung der Dienstgeberin vom Donnerstag 07. Mai 2020 zur “Information zur Beschaffung von Schutzmaterialien” hin:

Um die entsprechenden Schutzmaßnahmen vor Ansteckungen mit Covid19 an allen Dienststellen zur Verfügung zu haben, wird von der DFK ein zentraler Einkauf von Einweg-Mund-Nasen-Schutz-Masken; Desinfektionsmittel (Hände- und Flächendesinfektion) und Plexiglas-Trennwänden (sogenannter „Spuckschutz“) organisiert.

Bei Pfarren und Jugendzentren wurden Bedarfe bereits abgefragt. Wir gehen davon aus, dass MitarbeiterInnen von Pastorale Berufe, die einen Dienstort in einer Pfarre haben (also auch Jugendbeauftragte oder Projektverantwortliche), über diese mitversorgt werden. Bei Mitarbeitenden in Institutionen (KH, AH, Behinderteneinrichtungen, Gefangenenhaus) sorgt das jeweilige Haus für die entsprechenden Schutzmaßnahmen. Sollte jemand Schutzmaterialien brauchen, weil die hier beschriebenen Wege nicht möglich sind, bitten wir zunächst um Rücksprache am Dienstort. Sollte sich keine Lösung finden lassen, sind wir selbstverständlich bei der Beschaffung behilflich.

Für weitere Fragen stehen wir BetriebsrätInnen dir gerne zur Verfügung.