Archiv der Kategorie: Arbeitnehmerveranlagung

Kilometergeld- und Reisespesenabrechnung

Weil es für die Kilometergeld- und Reisespesen-Auszahlung einige gesetzliche bzw. steuerrechtlich relevante Vorgaben sowie kollektivvertragliche Bestimmungen gibt, sind bei der Abrechnung dementsprechende Angaben erforderlich.
Alle Abrechnungsformulare sind grundsätzlich über die DiALog-Plattform (in der Menüzeile unter „Organisationen“ –> 6 Personal Qualitätssicherung > Personalverwaltung Dienstrecht) abrufbar.

Es stehen folgende Formulare zur Verfügung

oder alternativ:

  • Kilometergeld- und Reisespesenabrechnung erweitert: Für alle, die im Rahmen der Arbeitnehmer:innen-Veranlagung (auch) Werbungskosten geltend machen wollen, stehen etwas umfangreichere Formulare (inklusive einer Ausfüllhilfe auf dem 1. Tabellenblatt) zur Verfügung. Für mehrtägige Dienstreisen sind auf jeden Fall diese Formulare zu verwenden.

Bei Unklarheiten oder Fragen zu den Formularen bitte an manuel.hoedl@dioezese-linz.at wenden.

Familienbonus Plus (FB+)

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Arbeiterkammer, Arbeitnehmerveranlagung, Sozialrecht veröffentlicht.

GÜLTIG SEIT JÄNNER 2019

Der Familienbonus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der den bisherigen Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt.

Der Familienbonus Plus wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung. Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Der Familienbonus Plus wird monatlich vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bei der Lohnverrechnung berücksichtigt ODER
  2. Sie machen den Familienbonus Plus nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung geltend.

Vorsicht!
Auch wenn der Familienbonus Plus bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, muss er – wenn später eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht wird – wieder beantragt werden, sonst kommt es zu einer Rückforderung!

1. Monatliche Berücksichtigung durch Arbeitgeber

Die Berücksichtigung des Familienbonus kann seit Jänner 2019 beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin beantragt werden. Mit Abgabe des unterfertigten Formulars E 30 kann nun zusätzlich zu Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag auch der Familienbonus schon eine monatliche Steuerreduktion bewirken. Diese Möglichkeit besteht sowohl für den Familienbeihilfenbezieher/die Familienbeihilfenbezieherin und den (Ehe-)Partner/die (Ehe-)Partnerin als auch für den Unterhaltsverpflichteten/die Unterhaltsverpflichtete. Die Abgabe des Nachweises für den Familienbeihilfenanspruch beziehungsweise Nachweises für die Unterhaltsverpflichtung inklusive Zahlungsbelegen ist jedoch erforderlich.

Änderungen der Verhältnisse (zum Beispiel Scheidung) müssen innerhalb 1 Monats dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gegeben werden. Der Antrag gilt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für eine weitere Berücksichtigung muss neuerlich ein E 30-Formular abgegeben werden. Wurde der Familienbonus Plus zu Unrecht bezogen, dann ist verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (Pflichtveranlagung).

Inwieweit der Familienbonus zu einer Steuerersparnis führt, hängt von der Höhe der zu bezahlenden Lohnsteuer ab.  Weiterlesen

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

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Arbeiterkammer, Arbeitnehmerveranlagung veröffentlicht.

Seit 2017 ist es einfacher, zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzubekommen. Denn für den so genannten Lohnsteuerausgleich ist in manchen Fällen kein Antrag mehr notwendig. Für die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es dürfen keine “Pflichtveranlagungsgründe” vorliegen, weil Sie z.B. zeitweise zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Krankengeld gleichzeitig bezogen haben.
  • Sie haben bis zum 30. Juni des Folgejahres noch keinen Antrag für die ANV beim Finanzamt eingereicht.
  • Auf Grund der Aktenlage ist anzunehmen, dass Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben.
  • Die Veranlagung ergibt eine Gutschrift.
  • Das Finanzamt kann aufgrund der Aktenlage auch annehmen, dass sich die Gutschrift durch eine Geltendmachung weiterer Abschreibungen nicht erhöht.

Was wird automatisch beim Steuerausgleich berücksichtigt?

Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für den Nachkauf für Versicherungszeiten bzw. für die freiwillige Weiterversicherung werden vom Finanzamt bereits bei der automatischen ANV berücksichtigt. Weiterlesen

Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer

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Arbeiterkammer, Arbeitnehmerveranlagung veröffentlicht.

Die Arbeitnehmer/-innen werden steuerlich besonders kräftig zur Kasse gebeten. Deshalb sollte man sich zumindest die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer!

Das gilt unter anderem für all jene, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, wie etwa Wiedereinsteigerinnen oder Ferialarbeitnehmer/-innen.

Geld retour gibt’s auch, wenn man Abschreibposten oder Absetzbeträge nutzen kann: Zum Beispiel, wenn man sich im Beruf weitergebildet hat, im Haus neue Fenster einbauen hat lassen oder aufgrund einer Krankheit Diät einhalten muss. (Mehr unter “Geld vom Finanzamt“) Weiterlesen

AK-Steuer-Hotline

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Arbeitnehmerveranlagung veröffentlicht.

AK_Logo_OOE_RGB+43 (0) 50 6906-5     info@akooe.at      ooe.arbeiterkammer.at
23., 24., 25. Februar 1., 2., 3. März jeweils von 16-19 Uhr

Haben Sie noch Fragen? Oder können wir sonst etwas für Sie tun? Wenn ja, dann melden Sie sich einfach bei uns. Das geht telefonisch, per Email oder Sie kommen einfach in unseren Beratungszeiten zu einem persönlichen Gespräch vorbei. Experten/-innen sind gerne für Sie da.

Lohnsteuerausgleich
Schenken Sie dem Finanzamt kein Geld!

Die Arbeitnehmer/-innen werden steuerlich besonders kräftig zur Kasse gebeten. Deshalb sollten Sie sich zumindest die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer!

Das gilt unter anderem für all jene, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, wie etwa Wiedereinsteigerinnen oder Ferialarbeitnehmer/-innen.

Zum gesamten Artikel geht´s hier (klick).

(Quelle: Arbeiterkammer OÖ)

ArbeitnehmerInnenveranlagung 2014 – Das Steuerbuch 2015

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Eine hilfreiche Unterstützung  für die Durchführung ArbeitnehmerInnenveranlagung kann das Steuerbuch sein. Hier, auf der Seite des Bundesministerium für Finanzen, kannst du die Steuerbücher der letzten 5 Veranlagungsjahre abrufen. Auch die Arbeiterkammer bittet Hilfe und Information dazu an – Näheres dazu hier.

Steuerbücher Bundesministerium für Finanzen
Informationen der Arbeiterkammer

Arbeiterkammer-Steuertelefon 050/6906 – 5

3., 4., 5., und 10., 11., 12., Februar, jeweils von 16 – 19 Uhr