Familienbonus Plus (FB+)

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Arbeiterkammer, Arbeitnehmerveranlagung, Sozialrecht veröffentlicht.

GÜLTIG SEIT JÄNNER 2019

Der Familienbonus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der den bisherigen Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt.

Der Familienbonus Plus wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung. Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Der Familienbonus Plus wird monatlich vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bei der Lohnverrechnung berücksichtigt ODER
  2. Sie machen den Familienbonus Plus nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung geltend.

Vorsicht!
Auch wenn der Familienbonus Plus bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, muss er – wenn später eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht wird – wieder beantragt werden, sonst kommt es zu einer Rückforderung!

1. Monatliche Berücksichtigung durch Arbeitgeber

Die Berücksichtigung des Familienbonus kann seit Jänner 2019 beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin beantragt werden. Mit Abgabe des unterfertigten Formulars E 30 kann nun zusätzlich zu Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag auch der Familienbonus schon eine monatliche Steuerreduktion bewirken. Diese Möglichkeit besteht sowohl für den Familienbeihilfenbezieher/die Familienbeihilfenbezieherin und den (Ehe-)Partner/die (Ehe-)Partnerin als auch für den Unterhaltsverpflichteten/die Unterhaltsverpflichtete. Die Abgabe des Nachweises für den Familienbeihilfenanspruch beziehungsweise Nachweises für die Unterhaltsverpflichtung inklusive Zahlungsbelegen ist jedoch erforderlich.

Änderungen der Verhältnisse (zum Beispiel Scheidung) müssen innerhalb 1 Monats dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gegeben werden. Der Antrag gilt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für eine weitere Berücksichtigung muss neuerlich ein E 30-Formular abgegeben werden. Wurde der Familienbonus Plus zu Unrecht bezogen, dann ist verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (Pflichtveranlagung).

Inwieweit der Familienbonus zu einer Steuerersparnis führt, hängt von der Höhe der zu bezahlenden Lohnsteuer ab. 

2. Berück­sichtigung bei der Arbeitnehmer­veranlagung

In diesen Fällen sollten Sie den Familienbonus Plus über die Arbeitnehmerveranlagung geltend machen:

  1. Der Familienbonus Plus wurde bisher nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.
  2. Der Familienbonus Plus wurde nicht in der optimalen Höhe bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.
  3. Aber auch wenn der Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung bereits korrekt berücksichtigt wurde, ist in diesem Fall bei Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls der Familienbonus Plus nochmals anzugeben, da es sonst zu einer Rückforderung kommt.

Die folgende Tabelle gibt darüber Auskunft, welches Jahreseinkommen vorliegen muss, damit der entsprechende Anspruch auf Familienbonus gegeben ist.

Unter „Einkommen“ ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer zu verstehen. Das heißt, Jahresbezüge ohne Urlaubs und Weihnachtsgeld und abzüglich aller Freibeträge (zum Beispiel Sozialversicherungsbeitrag, Pendlerpauschale, und so weiter)

Steuervorteile für Familien

Der Familienbonus Plus ersetzt lediglich den Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Der Alleinverdiener,- Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag bleiben unverändert erhalten. Für Alleinverdiener/-innen oder Alleinerzieher/-innen mit niedrigem Einkommen gibt es ab der Arbeitnehmerveranlagung 2019 neu den Kindermehrbetrag.

Die Anspruchsvoraussetzungen für all diese Steuervorteile für Familien finden Sie im Artikel “Steuervorteile für Familien”.

Nähere Informationen zum FB+ inkl. Jahrestabellen finden Sie hier(Klick!)

(Quelle: ooe.arbeiterkammer.at)

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