Seit 2017 ist es einfacher, zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzubekommen. Denn für den so genannten Lohnsteuerausgleich ist in manchen Fällen kein Antrag mehr notwendig. Für die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es dürfen keine “Pflichtveranlagungsgründe” vorliegen, weil Sie z.B. zeitweise zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Krankengeld gleichzeitig bezogen haben.
- Sie haben bis zum 30. Juni des Folgejahres noch keinen Antrag für die ANV beim Finanzamt eingereicht.
- Auf Grund der Aktenlage ist anzunehmen, dass Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben.
- Die Veranlagung ergibt eine Gutschrift.
- Das Finanzamt kann aufgrund der Aktenlage auch annehmen, dass sich die Gutschrift durch eine Geltendmachung weiterer Abschreibungen nicht erhöht.
Was wird automatisch beim Steuerausgleich berücksichtigt?
Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für den Nachkauf für Versicherungszeiten bzw. für die freiwillige Weiterversicherung werden vom Finanzamt bereits bei der automatischen ANV berücksichtigt. Weiterlesen