In jenem Jahr, indem der Urlaub anfällt ist es sinnvoll diesen zu konsumieren. Urlaub dient der eigenen Erholung und somit auch der eigenen Gesundheit. Es tauchen jedoch auch immer wieder Fragen zum Thema “Verjährung des Urlaubs” auf. Grundsätzlich gilt dabei, dass es für den/die ArbeitnehmerIn möglich sein muss den Urlaub auch tatsächlich zu konsumieren. Im Urlaubsgesetz (UrlG) § 4 ist die Verjährungsfrist geregelt. Ein Urlaub verjährt, wenn sich drei volle Urlaubsansprüche angesammelt haben und ein vierter enstehen würde. Das bedeutet, das erst ein 15 Wochen (75 Arbeitstage) überseigender Urlaubsanspruch verjährt wäre. Bei einem Urlaubsanspruch von (jährlich) sechs Wochen ist ein entsprechend höheres Ausmaß zu berücksichtigen.
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