10 Tipps für ein vollständiges Pensionskonto

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Arbeiterkammer veröffentlicht.

Warum bekomme ich eigentlich ein Pensionskonto? Warum macht es Sinn, den Fragebogen der Pensionsversicherungsanstalt (“Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten”) auszufüllen? Wie genau muss ich das machen? Die wichtigsten Infos im Überblick.
Pensionskonto bringt Klarheit und Transparenz

Jeder und jede Beschäftigte in Österreich kann künftig genau einsehen, was ihn oder sie in der Pension erwartet. Dazu gibt es das neue Pensionskonto. Es wird jährlich aktuell auf den Euro genau Auskunft geben.

  • Sie erfahren, wie viel als Kontoerstgutschrift bisher als Berechnungsgrundlage Ihrer Pension auf Ihrem Pensionskonto steht.
  • Sie sehen, wie viel Sie derzeit erwarten können, wenn Sie bis zum Regelpensionsalter (60 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) keine weiteren Pensionsansprüche mehr erwerben.
  • Ab 2015 erfahren Sie auch, wieviel Sie in der Pension erwarten können, wenn Sie weiterhin wie bisher bis zum Regelpensionsalter 60/65 Pensionsansprüche erwerben.

10 Tipps zum Fragebogen “Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten”

Lang, lang ist’s her… Wo hab’ ich da noch mal gearbeitet? Wie lange genau? Hab’ ich da noch Unterlagen? Machen Sie sich keine Sorgen! Geben Sie besser ungefähre Angaben als gar keine!

1. Ferial- und Gelegenheitsjobs
Auch Ferial- oder Gelegenheitsjobs müssen nur ungefähr angegeben werden: Jahr, Firma, Arbeitsort, Bundesland.

2. Sie waren zeitweilig nur tageweise beschäftigt:
Dann listet das Pensionskonto oft seitenlange vermeintliche Versicherungslücken auf. Hier reicht es, insgesamt darauf hinzuweisen, dass in den zeitlichen Zwischenräumen keine Versicherungszeiten vorliegen.

3. Schul- und Studienzeiten gelten ohne Beitragszahlung nicht als Beitragsjahre.
Sie können aber für Schul- und Studienzeiten Beitragsjahre nachkaufen. Dafür müssen Sie die Zeiten nachweisen. Für drei Jahre Schulzeit reicht das Maturazeugnis als Nachweis. Für die Studienzeiten müssen Sie jedes Semester nachweisen. Wenn Sie die Schul- und Studienzeiten nicht nachkaufen wollen, können Sie einfach auf die Feststellung dieser Zeiten verzichten. Wenn Sie später diese Zeiten doch nachkaufen wollen, können Sie das jederzeit tun. Aber ein späterer Einkauf von Schul- und Studienzeiten ist teurer. Klären Sie mit der PVA, ob es sich lohnt.

4. Wer vor 1972 pensionsversichert war:
Damals wurden die ersten erworbenen Pensionszeiten noch nicht elektronisch, sondern auf Stammkarten der Gebietskrankenkassen erfasst. Keine Angst, wenn Sie sich nicht an jedes Detail dieser weit zurück liegenden Arbeitsverhältnisse erinnern können. Hier reichen ungefähre Angaben, wann Sie wo beschäftigt waren: Etwa das Jahr, der Arbeitsort, die Firma und das Bundesland, nicht aber das genaue Antritts- oder Austrittsdatum.

5. Diese Zeiten können Sie jederzeit ohne Verjährungsfrist nachmelden:
Zeiten des Präsenzdienstes oder Zivildienstes
Zeiten der Kindererziehung und Wochengeldbezug

6. Zeiten der Arbeitslosigkeit
Die meldet das AMS an die Pensionsversicherung. Zeiten, in denen Sie Krankengeld bezogen haben, meldet die Krankenversicherung an die Pensionsversicherung.

7. Achten Sie auf die Beschäftigungszeiten:
Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber Pensionszeiten nicht gemeldet haben. Diese Zeiten müssen innerhalb von 5 Jahren bekannt gegeben werden. Prüfen Sie deshalb genau, ob erworbene Pensionszeiten fehlen oder falsch erfasst sind. Stellen Sie Fehler richtig. Die Pensionsversicherung prüft Ihre Angaben dann bei der Gebietskrankenkasse nach.

8. Auf Beitragsgrundlage (= Lohn, Gehalt) achten!
Es kommt auch vor, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer mit falschen Beitragsgrundlagen (Lohn, Gehalt) anmelden. Sollten Sie Interesse an Ihren Beitragsgrundlagen haben, können Sie diese jederzeit bei Ihrem Pensionsversicherungsträger anfordern.

9. Nicht oder falsch gemeldete Zeiten korrigieren
Wenn die nicht oder falsch gemeldeten Zeiten länger als 5 Jahre zurückliegen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, diese Zeiten – soweit belegbar – nachzukaufen. Die dafür aufgewendeten Mittel können unter Umständen auch noch vom ehemaligen Arbeitgeber eingefordert werden.

10. Nachmelden möglich
Wenn Sie den Fragebogen nicht ausfüllen, können Sie grundsätzlich Versicherungszeiten auch später melden. Beachten Sie aber: Bei Nachmeldungen von Beschäftigungszeiten gilt die Verjährungsfrist von nur fünf Jahren!

Die Broschüre der Arbeiterkammer zum Pensionkonto kannst du hier herunterladen.

(Quelle: ooe.arbeiterkammer.at)

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