Archiv der Kategorie: Sozialrecht

Ansuchen Familienzuschuss

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Betriebsratsinfo, Familie und Beruf, Sozialrecht veröffentlicht.

Im Kollektivvertrag der Diözese Linz (KVdDL) ist unter § 22 der Familienzuschuss geregelt, bei entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wird dieser auf Antrag gewährt. Die Bestimmungen findest du im Kollektivvertrag unter § 22 und im Anhang 1.

Ein Antrag kann (mittels Formular) bei Neuanstellung und jährlich bis spätestens 31. März oder nach Eintritt des anspruchsbegründeten Ereignisses (z.B. Geburt eines Kindes, Antritt des Zivildienstes) gestellt werden. Die Zuerkennung erfolgt bei Vorliegen der Vorraussetzungen rückwirkend ab Beginn des Jahres der Antragestellung, jedoch frühestens ab dem 1. des Monats der Anspruchsbegründung und höchstens bis Ende des laufenden Kalenderjahres. Ein Antrag wird erst nach vollständiger Vorlage aller notwendigen Unterlagen bearbeitet. (Quelle: Kollektivvertrag der Diözese Linz, Anhang 1)

Die entsprechenden Ansuchen findest du hier(klick! – Verlinkungen geht zu “Dialog”).

Familienbonus Plus (FB+)

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Arbeiterkammer, Arbeitnehmerveranlagung, Sozialrecht veröffentlicht.

GÜLTIG SEIT JÄNNER 2019

Der Familienbonus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der den bisherigen Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt.

Der Familienbonus Plus wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung. Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Der Familienbonus Plus wird monatlich vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bei der Lohnverrechnung berücksichtigt ODER
  2. Sie machen den Familienbonus Plus nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung geltend.

Vorsicht!
Auch wenn der Familienbonus Plus bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, muss er – wenn später eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht wird – wieder beantragt werden, sonst kommt es zu einer Rückforderung!

1. Monatliche Berücksichtigung durch Arbeitgeber

Die Berücksichtigung des Familienbonus kann seit Jänner 2019 beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin beantragt werden. Mit Abgabe des unterfertigten Formulars E 30 kann nun zusätzlich zu Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag auch der Familienbonus schon eine monatliche Steuerreduktion bewirken. Diese Möglichkeit besteht sowohl für den Familienbeihilfenbezieher/die Familienbeihilfenbezieherin und den (Ehe-)Partner/die (Ehe-)Partnerin als auch für den Unterhaltsverpflichteten/die Unterhaltsverpflichtete. Die Abgabe des Nachweises für den Familienbeihilfenanspruch beziehungsweise Nachweises für die Unterhaltsverpflichtung inklusive Zahlungsbelegen ist jedoch erforderlich.

Änderungen der Verhältnisse (zum Beispiel Scheidung) müssen innerhalb 1 Monats dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gegeben werden. Der Antrag gilt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für eine weitere Berücksichtigung muss neuerlich ein E 30-Formular abgegeben werden. Wurde der Familienbonus Plus zu Unrecht bezogen, dann ist verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (Pflichtveranlagung).

Inwieweit der Familienbonus zu einer Steuerersparnis führt, hängt von der Höhe der zu bezahlenden Lohnsteuer ab.  Weiterlesen

Geld bei Krankheit

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Arbeiterkammer, Sozialrecht veröffentlicht.

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Wer krank wird, muss von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiter­hin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Ge­halt. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durch­schnitt gerechnet, gehören dazu.

Zunächst muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Danach gibt es Krank­en­geld.

Wie lange der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und ist … weiterlesen(klick!)

(Quelle: arbeiterkammer.at)

Gesetzliche Änderungen bei Altersteilzeit

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Arbeiterkammer, Familie und Beruf, Sozialrecht veröffentlicht.

Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmer/-innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung der Arbeitgeber/-innen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Arbeitnehmer/-innen verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.

Im Frühling 2018 hat die Regierung Verschlechterungen bei der Altersteilzeit beschlossen, die mit 01.01.2019 wirksam werden. Von da an wird das Zugangsalter schrittweise angehoben – ab 2020 ist dann die Altersteilzeit für Frauen erst mit 55,5 und für Männer erst mit 60 Jahren möglich.

Hier(klick!) geht es zum gesamten Artikel, mit weiteren Infos zum Thema Altersteilzeit.

(Quelle: arbeiterkammer.at)