- Für ÖGK-Versicherte
Die telefonische Arbeitsunfähigkeitsmeldung gilt ab 01.11.2020 zunächst bis 31.03.2021. Für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt gilt die Regelung, dass bloß bei „COVID-19-Verdacht“ per Telefon die Arbeitsunfähigkeit (AU) gemeldet werden kann. Ab dem Zeitpunkt der generellen Wiedereinführung (01.11.2020) sind damit auch nicht COVID-19 bezogene AU (zB Depression, Grippe) per Telefon durch die Versicherten den Vertragsärzten/-innen mitteilbar, die die AU der ÖGK melden. Freilich liegt es im Ermessen der Ärzte/-innen, persönliche Vorsprachen zu fordern.
(Quelle: arbeiterkammer.at)
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