Die Familienhospizkarenz gibt ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.
Die Familienhospizkarenz kann in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder in Form der Begleitung von schwersterkrankten Kindern in Anspruch genommen werden.
Für wen kann die Karenz in Anspruch genommen werden?
Die Sterbebegleitung kann für nahe Angehörige in Anspruch genommen werden. Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder, Wahl- oder Pflegekinder, (Ur-) Enkel, Eltern und (Ur-) Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern sowie leibliche Kinder des Ehegatten, des Lebensgefährten und des eingetragenen Partners. Es muss kein gemeinsamer Haushalt gegeben sein.
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(Quelle: Arbeiterkammer)