Datenschutz in Frage und Antwort

Bei der Betriebsversammlung im Herbst 2014 wurden zahlreiche Fragen zum Thema Datenschutz gesammelt. Wir haben diese an die zuständigen ExpertInnen weitergeleitet. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, werden diese in regelmäßigen Abständen auf dem Betriebsratsblog veröffentlicht. In der Kategorie “Datenschutz in Frage und Antwort” sind die Texte jederzeit abrufbar. Sollten sich daraus weitere Fragen ergeben bitten wir, das Betriebsratsteam von Pastorale Berufe, um deine Rückmeldung.

DVR-Nummer in Signatur:
Warum?

  • Weil es das Gesetz so vorsieht: laut § 25 Abs. 1 DSG 2000 gilt: „Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.“ (Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers)Da es im Einzelfall oft nicht möglich oder sehr schwierig ist, zu entscheiden, ob die Daten aus einer meldepflichtigen oder nicht meldepflichtigen Datenanwendung stammen, empfiehlt die Datenschutzbehörde, die DVR-Nummer standardmäßig in jedem Schreiben an Betroffene anzuführen. Dies kann beispielsweise durch Aufnahme der DVR-Nummer in den Brief- bzw. E-Mail-Kopf und oder Fuß geschehen.

DVR-Nummer auch bei E-Mails?

  • Ja! Die Datenschutzbehörde empfiehlt, die DVR-Nummer standardmäßig in jedem Schreiben an Betroffene anzuführen. Dies kann beispielsweise durch Aufnahme der DVR-Nummer in den Brief- bzw. E-Mail-Kopf und oder Fuß geschehen.

Pfarrblattdruck (oder Jahresbericht): Adressweitergabe an Druckerei zwecks Adressierung des Druckwerkes unter welchen Bedingungen?

  • Hierbei handelt es sich um den klassischen Fall einer Datenweitergabe an einen Dienstleister. Laut § 10 Abs. 1 DSG 2000 gilt: „Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.“ (Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen)Es ist daher in diesem Fall eine Dienstleistervereinbarung mit der Druckerei abzuschließen (Muster beim Datenschutzbeauftragten erhältlich)!

Mag. Alexander Marktler (Datenschutzbeauftragter der Diözese Linz)

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