Dienstverhinderung bei Hochwasser und Naturkatastrophen

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Arbeiterkammer, Arbeitsrecht veröffentlicht.

Hochwasser und andere Naturkatastrophen stellen die Arbeitnehmer/-innen vor arbeitsrechtliche Fragen. Die wichtigsten Antworten haben wir für Sie zusammengestellt.

Kann mich mein Arbeitgeber entlassen, wenn ich aufgrund von Naturkatastrophen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?

Nein, dies ist kein Entlassungsgrund. Ist es Ihnen aufgrund einer Naturkatastrophe (zB Hochwasser) nicht oder nicht rechtzeitig möglich am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist dies ein sog Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.

Sie sind aber verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen! Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (zB telefonisch), dass Sie nicht/nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich aufgrund der Naturkatastrophe nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?

Hier ist die Rechtslage für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich.

Für kurze Zeit haben Angestellte bei Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes gem § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch das Fernbleiben von Arbeitern ist in diesem Fall gerechtfertigt. Jedoch haben Arbeiter in diesem Fall nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.

Ich komme pünktlich zur Arbeit, kann die Arbeit aber nicht antreten, weil der Betrieb meines Arbeitgebers selbst von einer Naturkatastrophe betroffen ist?

Trifft die Katastrophe nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit (was derzeit nicht der Fall ist), ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben, da dieses Ereignis nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist und daher keine Entgeltfortzahlungspflicht gem § 1155 ABGB besteht.

Wenn der Kindergarten oder die Schule geschlossen bleiben, muss ich dann Urlaub nehmen?

Werden aufgrund des Hochwassers Kindergärten oder Schulen gesperrt und benötigen Elternteile Zeit für die Organisation einer anderen Betreuung oder müssen sie selbst die Betreuung wahrnehmen, dann stellt dies selbstverständlich auch einen berechtigten Hinderungsgrund dar. Es besteht Entgeltpflicht.

Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Eigentum zu schützen?

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, soweit dies möglich ist (zB Straßen, Zugsverbindung ist möglich).

Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob jene Zeit, die Sie zur Sicherung Ihres Eigentums oder des Eigentums Ihrer engsten Familienangehörigen benötigen, einen Dienstverhinderungsgrund darstellt.

Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund gem § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und damit gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldete.

Wie ist die Rechtslage, wenn ich selbst nicht von einer Katastrophe betroffen bin, mich jedoch freiwillig zu Hilfsdiensten melde (z.B. Aufräumarbeiten im Zusammenhang mit Hochwasserschäden)?

Melden Sie sich freiwillig zu Hilfsdiensten, müssen Sie diese Dienstabwesenheit vorab mit Ihrem Dienstgeber vereinbaren (zB Urlaub, Zeitausgleich).

Im Fall der Nothilfe (zB Rettung der 80-jährigen Nachbarin, Abwendung von Gefahr für Hab und Gut) können Sie auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben. Eine Mitteilung an den Dienstgeber muss jedoch erfolgen; dies kann auch nachträglich sein.

Wie ist das, wenn ich Mitarbeiter/-in bei einer Hilfsorganisation bin?

Bei Freiwilligen von Katastrophenhilfsdiensten gilt Folgendes: Angestellte, die aufgrund ihres Hilfseinsatzes nicht arbeiten können, bekommen ihr Gehalt weiter. Bei Arbeitern/-innen ist das nicht garantiert, es hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Besteht wirklich kein Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Zeit, dann kann man sich an die Gemeinde wenden: Entfallene Löhne und Gehälter können vom Katastrophenschutzfonds ersetzt werden.

Spezielle Regelungen gibt es auch bei Feuerwehrleuten: Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, am Einsatz teilzunehmen. Damit handelt es sich eindeutig um einen Dienstverhinderungsgrund. Bei Angestellten sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Löhne und Gehälter in dieser Zeit weiter zu bezahlen, bei Arbeiterinnen und Arbeitern nicht unbedingt, das ist im Einzelfall zu prüfen. In manchen Fällen gibt es Anspruch auf Ersatz des ausgefallene Entgelts nach dem oberösterreichischen Feuerwehrgesetz.

Übrigens: Auch die Arbeitgeber bekommen nach dem Katastrophenschutzgesetz einen Teil der Lohnkosten ersetzt.

(Quelle: www.arbeiterkammer.com)

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