Das Wiedereingliederungs-Teilzeitgesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Die „Wiedereingliederung nach langem Krankenstand“ ist für Menschen gedacht, die in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehen und für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt waren. Mit diesem „stufenweisen Wiedereinstieg“ soll ermöglicht werden, dass Beschäftigte nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit schrittweise wieder in den Arbeitsprozess zurückkehren können.
Eine Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) ist nur dann zweckmäßig und sinnvoll, wenn sie die (psychische) Hemmschwelle für den Wiedereinstieg in den Job senkt und von einer niedrigen „Rückfallwahrscheinlichkeit“ auszugehen ist.
Wiedereingliederungsteilzeit: Diese Vorschriften gelten
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann um mindestens ein Viertel und höchstens um die Hälfte reduziert werden – dies ergibt eine Bandbreite zwischen 50 und 75 Prozent der
bisherigen Normalarbeitszeit. - Eine von dieser Bandbreite abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn die Arbeitszeit während der gesamten WIETZ im Durchschnitt innerhalb des genannten Bereiches liegt und das Stundenausmaß von 30 Prozent der ursprünglichen Arbeitszeit unterschritten wird. Als Untergrenze gilt dabei jedoch die Stundenanzahl von 12 Arbeitsstunden pro Woche. Der aus der Teilzeitbeschäftigung gebührende Verdienst muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
- Während der Dauer der WIETZ kann das Stundenausmaß zweimal verändert werden.
- Die Wiedereingliederung kann für die Dauer von mindestens 1 bis maximal 6 Monate vereinbart werden – eine Verlängerung um 3 Monate ist möglich, die maximale Gesamtdauer beträgt jedoch 9 Monate.
- Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld besteht erst 18 Monate ab dem Ende der vorangegangenen WIETZ.
- Für die Bewilligung und Leistung des Wiedereingliederungsgeldes bedarf es der chefärztlichen Bewilligung vom zuständigen Krankenversicherungsträger.
- Für oder während der Ausübung der WIETZ besteht Motivkündigungsschutz.
Weitere Informationen zur Wiedereingliederungsteilzeit findet ihr hier (klick!)
(Quelle: ooe.arbeiterkammer.at)