Manches neu macht das Jahr 2015 für Arbeitnehmer und Konsumenten: das Lohn- und Sozialdumpinggesetz wird verschärft, zu Verbesserungen kommt es im Arbeitszeitgesetz sowie im Mietrecht und im Sozialrecht gibt es einige Anpassungen.
Die Änderungen, die 2015 wirksam werden, im Detail (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Schutz vor Lohn- und Sozialdumping:
Die behördlichen Lohn-Kontrollmöglichkeiten werden nun auf das gesamte (durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) zustehende Entgelt – unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien – erweitert. Damit wird die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung von Verstößen ausgedehnt. Bisher konnte nur der Grundlohn überprüft werden.
Weiters wird eine Informationspflicht der Arbeitnehmer über einen (ihr Arbeitsverhältnis betreffenden) Strafbescheid gegen den Arbeitgeber im Falle von Lohndumping eingeführt. Die Forderung der Arbeiterkammer in ihrer Parlamentarischen Bürgerinitiative ist damit noch nicht zur Gänze erfüllt. Die AK verlangt ja, dass die Beschäftigten bereits verständigt werden müssen, wenn eine Kontrolle durch Gebietskrankenkasse und Finanzamt zeigt, dass sie zu wenig Lohn oder Gehalt bekommen haben – nicht erst nach Ausstellung eines Strafbescheides.
Änderungen im Arbeitszeitrecht:
Einerseits kommt es zu einer Erleichterung für die Arbeitgeber bei den Arbeitszeitaufzeichnungen, andererseits wird das Recht der Arbeitnehmer zur Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen erweitert. Die rechtliche Konsequenz für die Nichterfüllung der Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen ist die Hemmung der Verfallsfristen.
Sozialwerte:
Die Höchstbeitragsgrundlage, bis zu deren Höhe Sozialversicherung zu zahlen ist, erhöht sich auf 4650 Euro brutto monatliches Entgelt (2014: 4530 Euro), die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 405,98 Euro monatlich bzw. 31,17 Euro täglich (2014: 395,31 Euro monatlich bzw. 30,35 Euro täglich), die Rezeptgebühr steigt um 15 Cent auf 5,55 Euro pro Medikament und das höchstmögliche Arbeitslosengelt erhöht sich auf 48,30 Euro täglich (2014: 48,02).
Pflegegeld:
Derzeit ist für die Pflegestufe 1 ein durchschnittlicher Mindest-Stundenwert von mehr als 60 Stunden erforderlich, ab Jänner 2015 sieht der Gesetzesentwurf mehr als 65 Stunden vor. In der Pflegestufe 2 wird sich der Mindest-Stundenwert um zehn auf über 95 Stunden erhöhen.
Pensionsversicherung:
Bei der Korridorpension steigt die Anzahl der erforderlichen Versicherungsmonate von 38,5 Jahren auf 39 Jahre.
Das Alter für die Anwendung des Tätigkeitsschutzes bei Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension steigt von 58 Jahren auf 59 Jahre.
Für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer müssen 36,5 Beitragsjahre der Pflichtversicherung oder 39 Versicherungsjahre vorliegen, jeweils um sechs Monate mehr als bisher.
Mietrechtsgesetz-Änderung:
Die Erhaltungskosten von Gasthermen, E-Boilern und Durchlauferhitzern ist ein fast schon „ewiges“ Streitthema. Hier hat der Gesetzgeber nun eine klare Regelung getroffen: Die Vermieter haben die Kosten für Reparatur oder Austausch dieser Geräte zu übernehmen. Andererseits müssen die Mieter für die regelmäßige Wartung auf ihre Kosten sorgen.
(Quelle: Arbeiterkammer Oberösterreich)